RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2025 GeschäftszahlRo 2024/03/0012 RechtssatzEine Bezugnahme auf Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften findet sich weder im Wortlaut des § 7 noch in dem des § 14 KflG. Soweit § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c KflG als Ausschließungsgrund die ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1, 3 und 5 KflG) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr ganz oder teilweise fällt, normiert, stellt die Bestimmung konkret auf die Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste und eben nicht auf die Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften ab. Ebenso wenig findet sich (anders als in § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c KflG) in § 5 Abs. 1 Z 8 KflG (der stattdessen den "Verbundraum" anspricht) eine Anknüpfung an den in § 14 KflG festgelegten "Verkehrsbereich", der sich gemäß Abs. 1 leg. cit. bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs so weit erstreckt, wie eine beantragte Kraftfahrlinie einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft beinträchtigen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. c KflG) kann. Dass der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihr (vergleichbar einem bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr) einen Verkehrsbereich zuordnen bzw. dessen Schutz dienen würde, kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht angenommen werden.Eine Bezugnahme auf Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften findet sich weder im Wortlaut des Paragraph 7, noch in dem des Paragraph 14, KflG. Soweit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG als Ausschließungsgrund die ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 5 KflG) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr ganz oder teilweise fällt, normiert, stellt die Bestimmung konkret auf die Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste und eben nicht auf die Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften ab. Ebenso wenig findet sich (anders als in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG) in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, KflG (der stattdessen den "Verbundraum" anspricht) eine Anknüpfung an den in Paragraph 14, KflG festgelegten "Verkehrsbereich", der sich gemäß Absatz eins, leg. cit. bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs so weit erstreckt, wie eine beantragte Kraftfahrlinie einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft beinträchtigen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG) kann. Dass der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihr (vergleichbar einem bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr) einen Verkehrsbereich zuordnen bzw. dessen Schutz dienen würde, kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht angenommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024030012.J02
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