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Ra 2024/03/0015

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlRa 2024/03/0015 RechtssatzEine Vorsorgevollmacht kann nach dem Wortlaut des § 261 ABGB - in der seit 1. Juli 2018 geltenden zitierten Fassung BGBl. I Nr. 59/2017 - nicht nur für einzelne Angelegenheiten, sondern auch für Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP) soll damit - da nach der davor geltenden Bestimmung der Wirkungsbereich strittig war - klargestellt werden, "dass die Vollmacht - im Sinn einer Gattungsvollmacht - auch für ‚Arten von Angelegenheiten' erteilt werden kann (wenn gewünscht auch für alle denkbaren Arten)".Eine Vorsorgevollmacht kann nach dem Wortlaut des Paragraph 261, ABGB - in der seit 1. Juli 2018 geltenden zitierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, - nicht nur für einzelne Angelegenheiten, sondern auch für Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode soll damit - da nach der davor geltenden Bestimmung der Wirkungsbereich strittig war - klargestellt werden, "dass die Vollmacht - im Sinn einer Gattungsvollmacht - auch für ‚Arten von Angelegenheiten' erteilt werden kann (wenn gewünscht auch für alle denkbaren Arten)".

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030015.L01

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