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{'item': 'Ra 2024/03/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2024 GeschäftszahlRa 2024/03/0038 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2023/03/0091 B

  1. Dezember 2023 RS 3 StammrechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom
  2. Juni 2023, Ra 2021/10/0162, dargelegt, dass einer anerkannten Umweltorganisation, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht. Er hat weiter dargelegt, dass die Legitimation einer solchen Organisation zur Stellung eines Antrags auf Verordnungserlassung gegebenenfalls zu bejahen ist, und dass ungeachtet des Rechtstypenzwangs nach der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet und ein entsprechendes Antragsrecht von Parteien zu bejahen ist. Da die österreichischen Gerichte und Behörden verpflichtet sind, für einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen, stelle die Bestätigung der behördlichen Zurückweisung des Antrags einer anerkannten Umweltorganisation auf inhaltliche Überprüfung einer Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnung (dort: der NÖ Fischotter-Verordnung) die Verweigerung der Sachentscheidung und damit eine Rechtsverletzung dar. Mit diesem Erkenntnis wurde bereits ein Weg gewiesen, wie anerkannten Umweltorganisationen im Anwendungsbereich von Unionsumweltrecht gerichtlicher Rechtsschutz auch bei der Überprüfung von Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnungen gewährt werden kann (vgl. in Bezug auf die - auch in den Revisionsfällen vorliegende - Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 6/2023, VwGH 8.11.2023, Ra 2023/03/0174).Der VwGH hat im Erkenntnis vom
  3. Juni 2023, Ra 2021/10/0162, dargelegt, dass einer anerkannten Umweltorganisation, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht. Er hat weiter dargelegt, dass die Legitimation einer solchen Organisation zur Stellung eines Antrags auf Verordnungserlassung gegebenenfalls zu bejahen ist, und dass ungeachtet des Rechtstypenzwangs nach der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet und ein entsprechendes Antragsrecht von Parteien zu bejahen ist. Da die österreichischen Gerichte und Behörden verpflichtet sind, für einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen, stelle die Bestätigung der behördlichen Zurückweisung des Antrags einer anerkannten Umweltorganisation auf inhaltliche Überprüfung einer Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnung (dort: der NÖ Fischotter-Verordnung) die Verweigerung der Sachentscheidung und damit eine Rechtsverletzung dar. Mit diesem Erkenntnis wurde bereits ein Weg gewiesen, wie anerkannten Umweltorganisationen im Anwendungsbereich von Unionsumweltrecht gerichtlicher Rechtsschutz auch bei der Überprüfung von Unionsumweltrecht umsetzenden Verordnungen gewährt werden kann vergleiche in Bezug auf die - auch in den Revisionsfällen vorliegende - Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2023,, VwGH 8.11.2023, Ra 2023/03/0174). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030038.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.