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{'item': 'Ra 2024/03/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/03/0068 RechtssatzDer EuGH hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention - konkret zur Umsetzung dieser Bestimmung in der damaligen unionsrechtlichen Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Art. 10a der Richtlinie 85/337 - bereits ausgesprochen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zwar freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 (Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention) geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele dieser Bestimmung missachtet würden. So widerspräche es zum einen dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit "einen weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren, und zum anderen dem Effektivitätsgrundsatz, wenn die betreffenden Verbände nicht auch eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend machen können, nur weil Letztere Interessen der Allgemeinheit schützen. Dies nähme den Umweltverbänden weitgehend die Möglichkeit, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, die in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind (EuGH 12.5.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-115/09, Rn. 45, 46; vgl. in diesem Sinne in der Folge auch EuGH 15.10.2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, Rn. 91, zu Art. 11 der Richtlinie 2011/92).Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zu Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention - konkret zur Umsetzung dieser Bestimmung in der damaligen unionsrechtlichen Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Artikel 10 a, der Richtlinie 85/337 - bereits ausgesprochen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zwar freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 10 a, der Richtlinie 85/337 (Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention) geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele dieser Bestimmung missachtet würden. So widerspräche es zum einen dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit "einen weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren, und zum anderen dem Effektivitätsgrundsatz, wenn die betreffenden Verbände nicht auch eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend machen können, nur weil Letztere Interessen der Allgemeinheit schützen. Dies nähme den Umweltverbänden weitgehend die Möglichkeit, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, die in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind (EuGH 12.5.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-115/09, Rn. 45, 46; vergleiche in diesem Sinne in der Folge auch EuGH 15.10.2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, Rn. 91, zu Artikel 11, der Richtlinie 2011/92). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.