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{'item': 'Ra 2024/03/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/03/0068 RechtssatzEine Ausnahme von den Schonzeiten darf gemäß § 43 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 u.a. nur dann erteilt werden, wenn es "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt. Dieses Erfordernis ist von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie für eine Abweichung von bestimmten Bestimmungen der Richtlinien im Einzelfall vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung des Vorliegens einer "anderweitigen zufriedenstellenden Lösung" iSd Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter dem Gesichtspunkt des "verfolgten Zieles" vorzunehmen; eine "andere zufriedenstellende Lösung" kann somit nur dann vorliegen, wenn das mit dem Vorhaben angestrebte Ziel als solches erreichbar bleibt (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2022/10/0119 bis 0121, Rn. 29, unter Hinweis auf EuGH 10.10.2019, C-674/17, Tapiola, Rn. 47). Nichts anderes gilt für die insoweit inhaltsgleiche Vorgabe des Art. 9 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie und damit für § 43 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 insgesamt. Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Ausnahme nach § 43 Abs. 2 Z 5 Oö. Jagdgesetz 2024, also zu einem sonstigen öffentlichen oder privaten Zweck, der betreffende konkrete Zweck als Ausnahmegrund iSd § 43 Abs. 6 Z 2 Oö. Jagdgesetz 2024 in den Bescheid (bzw. das Erkenntnis) aufzunehmen ist, kann das für eine Ausnahmebewilligung erforderliche Fehlen anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 43 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 doch nur anhand des konkreten, im Einzelfall verfolgten Ziels (also Zwecks der Ausnahme) beurteilt werden.Eine Ausnahme von den Schonzeiten darf gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 u.a. nur dann erteilt werden, wenn es "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt. Dieses Erfordernis ist von Artikel 16, Absatz eins, FFH-Richtlinie und Artikel 9, Absatz eins, Vogelschutz-Richtlinie für eine Abweichung von bestimmten Bestimmungen der Richtlinien im Einzelfall vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung des Vorliegens einer "anderweitigen zufriedenstellenden Lösung" iSd Artikel 16, Absatz eins, FFH-Richtlinie unter dem Gesichtspunkt des "verfolgten Zieles" vorzunehmen; eine "andere zufriedenstellende Lösung" kann somit nur dann vorliegen, wenn das mit dem Vorhaben angestrebte Ziel als solches erreichbar bleibt vergleiche VwGH 13.6.2024, Ra 2022/10/0119 bis 0121, Rn. 29, unter Hinweis auf EuGH 10.10.2019, C-674/17, Tapiola, Rn. 47). Nichts anderes gilt für die insoweit inhaltsgleiche Vorgabe des Artikel 9, Absatz eins, Vogelschutz-Richtlinie und damit für Paragraph 43, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 insgesamt. Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Ausnahme nach Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Oö. Jagdgesetz 2024, also zu einem sonstigen öffentlichen oder privaten Zweck, der betreffende konkrete Zweck als Ausnahmegrund iSd Paragraph 43, Absatz 6, Ziffer 2, Oö. Jagdgesetz 2024 in den Bescheid (bzw. das Erkenntnis) aufzunehmen ist, kann das für eine Ausnahmebewilligung erforderliche Fehlen anderer zufriedenstellender Lösungen nach Paragraph 43, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 doch nur anhand des konkreten, im Einzelfall verfolgten Ziels (also Zwecks der Ausnahme) beurteilt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.