RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/03/0068 RechtssatzDass eine Ausnahme von der Schonzeit zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken nach § 43 Abs. 2 Z 5 Oö. Jagdgesetz 2024 nur als Nutzung "unter streng überwachten Bedingungen" bewilligt bzw. verfügt werden kann, geht auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutz-Richtlinie zurück. Nach der Rechtsprechung des EuGH impliziert diese Bestimmung, dass in den Zeiträumen, auf die sich die Entscheidungen erstrecken, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung abweichen, eine effektive Kontrolle ausgeübt wird (vgl. EuGH 8.6.2006, C-60/05, WWF Italia, Rn. 43), wobei das Vorliegen einer solchen effektiven Kontrolle maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. EuGH 21.6.2018, C-557/15, Europäische Kommission/Malta, Rn. 92 ff, worin der Gerichtshof ausdrücklich auf den "maltesischen Kontext" und darauf abstellt, dass sich die Ineffektivität der Kontrollmaßnahmen aus der empirisch belegten, weit verbreiteten Nichteinhaltung von Beschränkungen ergeben hat). Wesentlich ist somit die Sicherstellung einer effektiven Kontrolle hinsichtlich der vorgeschriebenen "Bedingungen" der Nutzung. Dies bedeutet nicht zwingend, dass jede einzelne dieser Bedingungen bei oder nach jeder einzelnen Entnahme eines Tieres behördlich zu kontrollieren wäre. Bestehen hingegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beispielsweise in der Vergangenheit oder in anderen Gebieten derartige Bedingungen mangels intensiverer Kontrollen unbeachtet geblieben sind, so könnte selbst das Vorsehen von stichprobenartigen Einzelkontrollen unzureichend sein.Dass eine Ausnahme von der Schonzeit zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken nach Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Oö. Jagdgesetz 2024 nur als Nutzung "unter streng überwachten Bedingungen" bewilligt bzw. verfügt werden kann, geht auf Artikel 9, Absatz eins, Buchst. c der Vogelschutz-Richtlinie zurück. Nach der Rechtsprechung des EuGH impliziert diese Bestimmung, dass in den Zeiträumen, auf die sich die Entscheidungen erstrecken, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung abweichen, eine effektive Kontrolle ausgeübt wird vergleiche EuGH 8.6.2006, C-60/05, WWF Italia, Rn. 43), wobei das Vorliegen einer solchen effektiven Kontrolle maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt vergleiche EuGH 21.6.2018, C-557/15, Europäische Kommission/Malta, Rn. 92 ff, worin der Gerichtshof ausdrücklich auf den "maltesischen Kontext" und darauf abstellt, dass sich die Ineffektivität der Kontrollmaßnahmen aus der empirisch belegten, weit verbreiteten Nichteinhaltung von Beschränkungen ergeben hat). Wesentlich ist somit die Sicherstellung einer effektiven Kontrolle hinsichtlich der vorgeschriebenen "Bedingungen" der Nutzung. Dies bedeutet nicht zwingend, dass jede einzelne dieser Bedingungen bei oder nach jeder einzelnen Entnahme eines Tieres behördlich zu kontrollieren wäre. Bestehen hingegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beispielsweise in der Vergangenheit oder in anderen Gebieten derartige Bedingungen mangels intensiverer Kontrollen unbeachtet geblieben sind, so könnte selbst das Vorsehen von stichprobenartigen Einzelkontrollen unzureichend sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.