RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2025 GeschäftszahlRa 2024/03/0089 RechtssatzNach § 31 Abs. 2 erster Satz TJG 2004 ist für Jagdgebiete über 2.000 Hektar, die wenigstens zu 1.500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3.000 Hektar ein Berufsjäger zu bestellen. Gemäß § 31 Abs. 2 dritter Satz TJG 2004 wird die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt. Für die ca. 7.758 Hektar große vorliegende Genossenschaftsjagd besteht damit nach § 31 Abs. 2 erster Satz TJG 2004 jedenfalls die Verpflichtung, einen Berufsjäger zu bestellen. Diese Verpflichtung kann - wie die Gesetzesmaterialien (GZ 161/2015) zu § 31 Abs. 2 dritter Satz TJG 2004, ausdrücklich klarstellen - durch die "Verpachtung eines Jagdgebiets in Teilen ... nicht umgangen werden", zumal der Jagdschutz für ein Jagdgebiet zu besorgen ist und "die Einheit des Jagdgebietes (und damit dessen Größe) durch die Verpachtung in Teilen nicht verändert wird". Damit steht nicht nur fest, dass im gesamten Gebiet der Genossenschaftsjagd - ungeachtet des Umstandes der Verpachtung dieses Jagdgebietes in Teilen - die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, sondern auch, dass diesem Erfordernis bzw. der - für alle Jagdgebiete über 3.000 Hektar geltenden - gesetzlichen Anforderung mit der Bestellung von Jagdaufsehern gerade nicht Genüge getan wird.Nach Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz TJG 2004 ist für Jagdgebiete über 2.000 Hektar, die wenigstens zu 1.500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3.000 Hektar ein Berufsjäger zu bestellen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, dritter Satz TJG 2004 wird die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz TJG 2004) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt. Für die ca. 7.758 Hektar große vorliegende Genossenschaftsjagd besteht damit nach Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz TJG 2004 jedenfalls die Verpflichtung, einen Berufsjäger zu bestellen. Diese Verpflichtung kann - wie die Gesetzesmaterialien (GZ 161 aus 2015,) zu Paragraph 31, Absatz 2, dritter Satz TJG 2004, ausdrücklich klarstellen - durch die "Verpachtung eines Jagdgebiets in Teilen ... nicht umgangen werden", zumal der Jagdschutz für ein Jagdgebiet zu besorgen ist und "die Einheit des Jagdgebietes (und damit dessen Größe) durch die Verpachtung in Teilen nicht verändert wird". Damit steht nicht nur fest, dass im gesamten Gebiet der Genossenschaftsjagd - ungeachtet des Umstandes der Verpachtung dieses Jagdgebietes in Teilen - die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, sondern auch, dass diesem Erfordernis bzw. der - für alle Jagdgebiete über 3.000 Hektar geltenden - gesetzlichen Anforderung mit der Bestellung von Jagdaufsehern gerade nicht Genüge getan wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030089.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.