RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlRa 2024/03/0116 RechtssatzAnders als bei der Organisations- bzw. Vereinskurie nach § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG besteht für die Politikerkurie nach § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG kein Vorschlagsrecht Dritter (insbesondere keines von politischen Parteien). Das schließt es aber nicht aus, dass die Bundesregierung von sich aus Dritte (also wie z.B. im Revisionsfall politische Parteien) einlädt, geeignete Personen zu benennen, um sich auf diese Weise für ihre Entscheidung hinreichende Informationen über mögliche Mitglieder für die Politikerkurie zu beschaffen. Eine rechtliche Verpflichtung für eine solche Vorgangsweise, insbesondere auch wer in diesen Prozess einzubinden ist, besteht allerdings nicht. Als Ausgleich für dieses fehlende Vorschlagsrecht Dritter ist der Personenkreis für die Politikerkurie über die persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt, und zwar vor allem durch die besonderen persönlichen Erfordernisse nach § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG. Dem (für alle Kurien geltenden) "Ausgewogenheitsprinzip" nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die Politikerkurie in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines "kurienübergreifenden" Ausgleiches nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen (vgl VwGH 26.5.2003, 98/12/0528).Anders als bei der Organisations- bzw. Vereinskurie nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG besteht für die Politikerkurie nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG kein Vorschlagsrecht Dritter (insbesondere keines von politischen Parteien). Das schließt es aber nicht aus, dass die Bundesregierung von sich aus Dritte (also wie z.B. im Revisionsfall politische Parteien) einlädt, geeignete Personen zu benennen, um sich auf diese Weise für ihre Entscheidung hinreichende Informationen über mögliche Mitglieder für die Politikerkurie zu beschaffen. Eine rechtliche Verpflichtung für eine solche Vorgangsweise, insbesondere auch wer in diesen Prozess einzubinden ist, besteht allerdings nicht. Als Ausgleich für dieses fehlende Vorschlagsrecht Dritter ist der Personenkreis für die Politikerkurie über die persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt, und zwar vor allem durch die besonderen persönlichen Erfordernisse nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG. Dem (für alle Kurien geltenden) "Ausgewogenheitsprinzip" nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VoGrG lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die Politikerkurie in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines "kurienübergreifenden" Ausgleiches nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VoGrG nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen vergleiche VwGH 26.5.2003, 98/12/0528). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030116.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.