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{'item': 'Ro 2024/04/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2026 GeschäftszahlRo 2024/04/0003 RechtssatzDer EuGH hat klar festgehalten, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung festlegt, indem die Daten in Form einer "Kopie" zur Verfügung zu stellen sind. Der Begriff "Kopie" bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten (vgl. EuGH 4.5.2023, C-487/21, Rn. 31 f). Ausgehend davon hat der VwGH keine Bedenken dagegen, die Übermittlung eines - wenn auch eigens für die Auskunftserteilung erstellten - Dokumentes mit den verarbeiteten Daten dem Grunde nach als eine Zurverfügungstellung von Daten in Form einer Kopie anzusehen. Art. 15 Abs. 3 erster Satz DSGVO räumt dem Betroffenen neben seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein zusätzliches - eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder aus Datenbanken ein. Zwar hat der EuGH - und ihm folgend der VwGH - zum Ausdruck gebracht, dass sich die originalgetreue Reproduktion von Auszügen (unter Umständen auch) aus Datenbanken als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhält. Bei der Beurteilung, ob im Sinn einer gebotenen Kontextualisierung Auszüge aus Datenbanken zur Verfügung zu stellen sind, kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0035, Rn. 30).Der EuGH hat klar festgehalten, dass Artikel 15, Absatz 3, DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung festlegt, indem die Daten in Form einer "Kopie" zur Verfügung zu stellen sind. Der Begriff "Kopie" bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten vergleiche EuGH 4.5.2023, C-487/21, Rn. 31 f). Ausgehend davon hat der VwGH keine Bedenken dagegen, die Übermittlung eines - wenn auch eigens für die Auskunftserteilung erstellten - Dokumentes mit den verarbeiteten Daten dem Grunde nach als eine Zurverfügungstellung von Daten in Form einer Kopie anzusehen. Artikel 15, Absatz 3, erster Satz DSGVO räumt dem Betroffenen neben seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO kein zusätzliches - eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder aus Datenbanken ein. Zwar hat der EuGH - und ihm folgend der VwGH - zum Ausdruck gebracht, dass sich die originalgetreue Reproduktion von Auszügen (unter Umständen auch) aus Datenbanken als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhält. Bei der Beurteilung, ob im Sinn einer gebotenen Kontextualisierung Auszüge aus Datenbanken zur Verfügung zu stellen sind, kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an vergleiche VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0035, Rn. 30). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040003.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.