RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2026 GeschäftszahlRo 2024/04/0003 RechtssatzDer EuGH hat im Urteil vom
- Mai 2023, C-487/21, CRIF, festgehalten, dass nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit dem
- Erwägungsgrund der DSGVO das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen wie Geschäftsgeheimnisse nicht beeinträchtigen soll. Im Urteil vom
- Februar 2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, Rn. 68 ff, hat der EuGH unter Verweis auf den
- Erwägungsgrund der DSGVO festgehalten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht sei und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden müsse. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird; eine Beschränkung des Umfangs der in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Pflichten und Rechte sei nur möglich, sofern der Wesensgehalt der Grundrechte beachtet werde. Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen seien die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen. Schließlich hat der EuGH in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat das Ergebnis einer durch das Unionsrecht vorgegebenen, auf Einzelfallbasis durchzuführenden Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben kann.Der EuGH hat im Urteil vom
- Mai 2023, C-487/21, CRIF, festgehalten, dass nach Artikel 15, Absatz 4, DSGVO in Verbindung mit dem
- Erwägungsgrund der DSGVO das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3, die Rechte und Freiheiten anderer Personen wie Geschäftsgeheimnisse nicht beeinträchtigen soll. Im Urteil vom
- Februar 2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, Rn. 68 ff, hat der EuGH unter Verweis auf den
- Erwägungsgrund der DSGVO festgehalten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht sei und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden müsse. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird; eine Beschränkung des Umfangs der in Artikel 15, DSGVO vorgesehenen Pflichten und Rechte sei nur möglich, sofern der Wesensgehalt der Grundrechte beachtet werde. Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen seien die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen. Schließlich hat der EuGH in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat das Ergebnis einer durch das Unionsrecht vorgegebenen, auf Einzelfallbasis durchzuführenden Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040003.J04
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.