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{'item': 'Ro 2024/04/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlRo 2024/04/0023 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2024/04/0022 E 04.03.2026 RechtssatzSchon die demonstr

§ 2Abs.

1 WKG auch Unternehmungen, die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit der Anlage zu § 2) WKG nicht ausdrücklich genannt, aber zu diesen in einer Nahebeziehung stehen, in den Kreis der Wirtschaftskammermitglieder einzubeziehen. Der verfassungsrechtliche Hintergund zeigt, dass mit Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle anstelle der früher weitgehend gewerberechtlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise getreten ist (vgl. VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.6.) und der Verfassungsgesetzgeber damit die kompetenzrechtliche Grundlage dafür schaffen wollte, auch Unternehmungen in die Kammern einzubeziehen, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) "Post- und Fernmeldewesen"

Art. 10Abs.

1 Z 9 B-VG zu regeln sind. Dazu zählen auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des WKG genau diese Dienste nicht in den Kreis der Mitglieder der Wirtschaftskammern aufnehmen wollte, sind für den VwGH nicht ersichtlich.Schon die demonstrative Aufzählung der in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, (in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2,) WKG genannten Unternehmungen zeigt, dass der Gesetzgeber des WKG von dem durch die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle eingeräumten Spielraum zur Einbeziehung von Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs umfangreich Gebrauch machen wollte vergleiche dazu auch VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015; sowie VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. römisch zwei.2.1.5., dem zufolge der Kern der Betrachtungsweise nunmehr in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation liegt). Es sind daher in den Begriff der "sonstigen Dienstleistungen"

Paragraph 2, Absatz eins, WKG auch Unternehmungen, die in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, (in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2,) WKG nicht ausdrücklich genannt, aber zu diesen in einer Nahebeziehung stehen, in den Kreis der Wirtschaftskammermitglieder einzubeziehen. Der verfassungsrechtliche Hintergund zeigt, dass mit Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle anstelle der früher weitgehend gewerberechtlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise getreten ist vergleiche VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.6.) und der Verfassungsgesetzgeber damit die kompetenzrechtliche Grundlage dafür schaffen wollte, auch Unternehmungen in die Kammern einzubeziehen, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) "Post- und Fernmeldewesen"

Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zu regeln sind.

Dazu zählen auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des WKG genau diese Dienste nicht in den Kreis der Mitglieder der Wirtschaftskammern aufnehmen wollte, sind für den VwGH nicht ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040023.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.