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{'item': 'Ra 2024/04/0401'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.08.2025 GeschäftszahlRa 2024/04/0401 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/04/0402 Ra 2024/04/0403 Ra 2024/04/0404 Ra 2024/04/0405 Ra 2024/04/0406 Ra 2024/04/0407 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2023/04/0235 B

  1. November 2024 RS 2 (hier ohne den ersten Satz; hier zum Tötungsverbot gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL sowie § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001)GRS wie Ra 2023/04/0235 B
  2. November 2024 RS 2 (hier ohne den ersten Satz; hier zum Tötungsverbot gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL sowie Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001) StammrechtssatzDer Verbotstatbestand der Tötung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL (RL 92/43/EWG) sowie § 31 Abs. 2 Z 1 Sbg. NSchG ist individuenbezogen zu verstehen. Von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes ist nur die absichtliche Tötung erfasst, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart "gewollt oder zumindest in Kauf genommen" hat (vgl. EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Um zu beurteilen, wann von einem "in Kauf nehmen" gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua).Der Verbotstatbestand der Tötung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL (RL 92/43/EWG) sowie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg. NSchG ist individuenbezogen zu verstehen. Von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes ist nur die absichtliche Tötung erfasst, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart "gewollt oder zumindest in Kauf genommen" hat vergleiche EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Um zu beurteilen, wann von einem "in Kauf nehmen" gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.