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{'item': 'Ra 2024/04/0428'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2026 GeschäftszahlRa 2024/04/0428 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/04/0429 Ra 2024/04/0430 Ra 2024/04/0431 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/05/0218 E

  1. September 2004 VwSlg 16431 A/2004 RS 7 (hier ohne den ersten Satz) StammrechtssatzEine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erzeugt Bindung für alle relevanten Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2001, Zl. 99/07/0064). Eine Feststellung nach dieser Gesetzesstelle kann über Antrag aber auch von Amts wegen erfolgen. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens kann daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall sind aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (vgl. hiezu den Bescheid des Umweltsenates vom
  3. September 1999, GZ. US 9/1999/1-35). Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten sind von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen (vgl. den Bescheid des Umweltsenates vom
  4. Mai 2001, GZ. US 5A/2001/3-14; zur Frage der Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom
  5. Jänner 2003, GZ. US 1A/2002/4-22).Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erzeugt Bindung für alle relevanten Verfahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 2001, Zl. 99/07/0064). Eine Feststellung nach dieser Gesetzesstelle kann über Antrag aber auch von Amts wegen erfolgen. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens kann daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall sind aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist vergleiche hiezu den Bescheid des Umweltsenates vom
  7. September 1999, GZ. US 9/1999/1-35). Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten sind von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom
  8. Mai 2001, GZ. US 5A/2001/3-14; zur Frage der Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom
  9. Jänner 2003, GZ. US 1A/2002/4-22). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040428.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.