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{'item': 'Ro 2024/05/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlRo 2024/05/0010 RechtssatzBei den Mitwirkungsrechten der Behörden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 handelt es sich um solche, die spezifisch nur den Verwaltungsbehörden zukommen sollen (vgl. dazu, dass das UVP-G 2000 Sonderverfahrensbestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach nur auf das UVP-Verfahren vor der UVP-Behörde [bisher: erster Instanz] anwendbar sind, die Erläuterungen zum Bundesgesetz zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, ErläutRV 2252 BlgNR

  1. GP 6). Dass dem Begriff der "mitwirkenden Behörde" in § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 infolge des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein anderer Bedeutungsgehalt zukommt als vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  2. Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demnach stellt § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der den mitwirkenden Behörden das Recht einräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch keine Verfahrensvorschrift dar, die im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom VwG im - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl. ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt. 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Der vom VwG Wien im Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen gestellte UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig.Bei den Mitwirkungsrechten der Behörden im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 handelt es sich um solche, die spezifisch nur den Verwaltungsbehörden zukommen sollen vergleiche dazu, dass das UVP-G 2000 Sonderverfahrensbestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach nur auf das UVP-Verfahren vor der UVP-Behörde [bisher: erster Instanz] anwendbar sind, die Erläuterungen zum Bundesgesetz zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, ErläutRV 2252 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 6). Dass dem Begriff der "mitwirkenden Behörde" in Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 infolge des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein anderer Bedeutungsgehalt zukommt als vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  4. Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demnach stellt Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der den mitwirkenden Behörden das Recht einräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch keine Verfahrensvorschrift dar, die im Wege des Paragraph 17, VwGVG sinngemäß auch vom VwG im - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre vergleiche ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt. 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Der vom VwG Wien im Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen gestellte UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050010.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.