RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlRa 2024/05/0045 RechtssatzDer VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2024, Ro 2022/05/0010, zu § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung, nach deren Wortlaut die Dachgauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen, dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien einräumt (s. Rn. 69). § 81 Abs. 6 BO für Wien wurde zwar durch die Bauordnungsnovelle 2018 (LGBl. Nr. 69/2018) neu gefasst, der zweite Halbsatz legt jedoch weiterhin fest, dass mit "weiteren raumbildenden Aufbauten" der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden darf, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Da sich die genannten Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Überschreitung des Gebäudeumrisses durch raumbildende Aufbauten hinsichtlich der Anforderungen an Proportionalität und Maßstäblichkeit nicht geändert haben, ist die mit Erkenntnis vom
- Dezember 2024, Ro 2022/05/0010, zu § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, ergangene Rechtsprechung auf § 81 Abs. 6 zweiter Halbsatz BO für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, übertragbar.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2024, Ro 2022/05/0010, zu Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung, nach deren Wortlaut die Dachgauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen, dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO für Wien einräumt (s. Rn. 69). Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien wurde zwar durch die Bauordnungsnovelle 2018 Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,) neu gefasst, der zweite Halbsatz legt jedoch weiterhin fest, dass mit "weiteren raumbildenden Aufbauten" der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden darf, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Da sich die genannten Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Überschreitung des Gebäudeumrisses durch raumbildende Aufbauten hinsichtlich der Anforderungen an Proportionalität und Maßstäblichkeit nicht geändert haben, ist die mit Erkenntnis vom
- Dezember 2024, Ro 2022/05/0010, zu Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, ergangene Rechtsprechung auf Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Halbsatz BO für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050045.L01
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