RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2025 GeschäftszahlRa 2024/05/0083 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2021/05/0097 B
- Oktober 2023 RS 1 (hier: ohne Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 und ohne den letzten Satz)GRS wie Ra 2021/05/0097 B
- Oktober 2023 RS 1 (hier: ohne Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 und ohne den letzten Satz) StammrechtssatzDer VwGH hat zu § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957, der insoweit identen Vorgängernorm des § 4 Abs. 3 Wr GaragenG 2008, bereits ausgesprochen, dass der grundsätzlichen Zulässigkeit von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Bauland die grundsätzliche Unzulässigkeit auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft entgegensteht (vgl. VwGH 29.1.2008, 2005/05/0276). Die im zweiten Satz, erster Halbsatz des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957, jetzt § 4 Abs. 3 Wr GaragenG 2008, normierte ausnahmsweise Zulässigkeit solcher Anlagen ist an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft: Diese Anlagen dürfen eine Bodenfläche von 50 m2 nicht überschreiten. Sie sind in den Bauklassen I und II (somit nach der Definition in § 75 Abs. 1 Wr BauO nur im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet, aber nicht im Gartensiedlungsgebiet) auf seitlichen Abstandsflächen zulässig; unter diesen Voraussetzungen sind sie im Vorgarten dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf bebaubaren Teilen der Liegenschaft im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist. Diese Rechtsprechung ist angesichts des insofern vergleichbaren Wortlautes auf die geltende Rechtslage zu übertragen.Der VwGH hat zu Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957, der insoweit identen Vorgängernorm des Paragraph 4, Absatz 3, Wr GaragenG 2008, bereits ausgesprochen, dass der grundsätzlichen Zulässigkeit von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Bauland die grundsätzliche Unzulässigkeit auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft entgegensteht vergleiche VwGH 29.1.2008, 2005/05/0276). Die im zweiten Satz, erster Halbsatz des Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957, jetzt Paragraph 4, Absatz 3, Wr GaragenG 2008, normierte ausnahmsweise Zulässigkeit solcher Anlagen ist an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft: Diese Anlagen dürfen eine Bodenfläche von 50 m2 nicht überschreiten. Sie sind in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei (somit nach der Definition in Paragraph 75, Absatz eins, Wr BauO nur im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet, aber nicht im Gartensiedlungsgebiet) auf seitlichen Abstandsflächen zulässig; unter diesen Voraussetzungen sind sie im Vorgarten dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf bebaubaren Teilen der Liegenschaft im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist. Diese Rechtsprechung ist angesichts des insofern vergleichbaren Wortlautes auf die geltende Rechtslage zu übertragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050083.L02
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