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{'item': 'Fr 2024/06/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.10.2024 GeschäftszahlFr 2024/06/0002 RechtssatzBei einem Ersuchen nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG handelt es sich um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung (vgl. VwGH 16.3.2012, 2010/05/0035, mit Hinweis u.a. auf Rechtsprechung zu § 29a VStG). Die Gemeinden sind zur Vollstreckung der von ihren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide zunächst selbst berufen. Durch ein Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG wird die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde begründet; mit der Übertragung der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an die ersuchte Behörde endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde in diesem Verfahren. Aufgrund einer erfolgten Delegation der Zuständigkeit an die BH ist daher die zunächst zur Vollstreckung zuständig gewesene Gemeindebehörde nicht mehr zuständige Vollstreckungsbehörde (vgl. § 1a Abs. 1 Z 1 VVG) und somit auch nicht als belangte Behörde Partei vor dem Verwaltungsgericht (vgl. § 18 VwGVG). Darüber hinaus kommt als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben dem Verpflichteten nur allenfalls der betreibende Gläubiger im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG in Betracht (vgl. dazu näher VwGH 20.11.2018, Ra 2017/05/0300, mwN). Da die Gemeinde im gegenständlichen Verfahren vor dem LVwG keine Parteistellung besitzt, war der von ihr gestellte Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.Bei einem Ersuchen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG handelt es sich um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung vergleiche VwGH 16.3.2012, 2010/05/0035, mit Hinweis u.a. auf Rechtsprechung zu Paragraph 29 a, VStG). Die Gemeinden sind zur Vollstreckung der von ihren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide zunächst selbst berufen. Durch ein Ersuchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG wird die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde begründet; mit der Übertragung der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an die ersuchte Behörde endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde in diesem Verfahren. Aufgrund einer erfolgten Delegation der Zuständigkeit an die BH ist daher die zunächst zur Vollstreckung zuständig gewesene Gemeindebehörde nicht mehr zuständige Vollstreckungsbehörde vergleiche Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, VVG) und somit auch nicht als belangte Behörde Partei vor dem Verwaltungsgericht vergleiche Paragraph 18, VwGVG). Darüber hinaus kommt als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben dem Verpflichteten nur allenfalls der betreibende Gläubiger im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, VVG in Betracht vergleiche dazu näher VwGH 20.11.2018, Ra 2017/05/0300, mwN). Da die Gemeinde im gegenständlichen Verfahren vor dem LVwG keine Parteistellung besitzt, war der von ihr gestellte Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:FR2024060002.F02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.