RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlRo 2024/06/0026 RechtssatzDer VwGH hielt in Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 (in Verbindung mit dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) zum Immissionsbegriff der Gewerbeordnung 1994 bereits fest, dass § 77 Abs. 2 GewO 1994 auf § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 verweist, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Allerdings kommt nach dieser Norm auch eine Belästigung in anderer Weise in Frage, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine demonstrative Aufzählung handelt und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigen. Ebenso kommt eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (vgl. VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105, mwN). In der älteren Rechtsprechung des VwGH wurde allerdings schon klargestellt, dass unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind und daher durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens (vorgebrachte "optische Belästigungen" durch Nichtrücksichtnahme auf "ästhetische Ansprüche") nicht darunterfallen (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, und VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Umgelegt auf § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 hat dies zur Konsequenz, dass auch hier auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist.Der VwGH hielt in Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 (in Verbindung mit dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) zum Immissionsbegriff der Gewerbeordnung 1994 bereits fest, dass Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 verweist, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Allerdings kommt nach dieser Norm auch eine Belästigung in anderer Weise in Frage, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine demonstrative Aufzählung handelt und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigen. Ebenso kommt eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage vergleiche VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105, mwN). In der älteren Rechtsprechung des VwGH wurde allerdings schon klargestellt, dass unter den im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind und daher durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens (vorgebrachte "optische Belästigungen" durch Nichtrücksichtnahme auf "ästhetische Ansprüche") nicht darunterfallen vergleiche VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, und VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Umgelegt auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 hat dies zur Konsequenz, dass auch hier auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060026.J05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.