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{'item': 'Ro 2024/06/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlRo 2024/06/0026 RechtssatzDer VwGH hat (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick (und damit der Sache nach"Einwirkung auf das Auge" durch Photonen) von physischen Einwirkungen abgrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet (vgl. neben dem Erkenntnis VwGH 2002/04/0073 auch VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166, bzw. VwGH 24.6.2009, 2007/05/0115, Pkt. 15; vgl. weiters zu Einwirkungen iSd § 364 Abs. 2 ABGB auch OGH 26.8.2008, 5 Ob 173/08i, Pkt. 13). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht um Immissionen in rechtlicher Hinsicht (im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) handelt und auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. auch etwa folgende, auf VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, verweisende Entscheidungen: 31.1.2024, Ro 2022/04/0004 bis 0005, Rn. 14; 31.1.2024, Ro 2022/04/0007, Rn. 13; 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rn. 21; 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 22). § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 ist inhaltsgleich mit § 17 Abs. 2 leg. cit, sodass diese Rechtsprechung übertragen werden kann. Wenn somit in einem Genehmigungsverfahren nicht auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Immission gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 Bedacht zu nehmen ist, gilt dies gleichermaßen für Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000.Der VwGH hat (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick (und damit der Sache nach"Einwirkung auf das Auge" durch Photonen) von physischen Einwirkungen abgrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet vergleiche neben dem Erkenntnis VwGH 2002/04/0073 auch VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166, bzw. VwGH 24.6.2009, 2007/05/0115, Pkt. 15; vergleiche weiters zu Einwirkungen iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch OGH 26.8.2008, 5 Ob 173/08i, Pkt. 13). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht um Immissionen in rechtlicher Hinsicht (im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000) handelt und auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist vergleiche auch etwa folgende, auf VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, verweisende Entscheidungen: 31.1.2024, Ro 2022/04/0004 bis 0005, Rn. 14; 31.1.2024, Ro 2022/04/0007, Rn. 13; 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rn. 21; 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 22). Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 ist inhaltsgleich mit Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit, sodass diese Rechtsprechung übertragen werden kann. Wenn somit in einem Genehmigungsverfahren nicht auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Immission gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 Bedacht zu nehmen ist, gilt dies gleichermaßen für Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060026.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.