RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlRa 2024/06/0031 RechtssatzSchon aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 6 StROG, der im Hinblick auf Agri-Photovoltaikanlagen ausdrücklich auf die bewirtschaftete Fläche und nicht auf die Fläche der Modultische der Anlage Bezug nimmt (arg.: "Die Errichtung von ..., Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha..."), ist abzuleiten, dass sich die dort normierte höchstzulässige Fläche auch auf die Flächen zwischen den Modultischen der Anlage bezieht. Dies wird umso deutlicher, als § 33 Abs. 4 Z 6 StROG bezüglich der Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland auf eine Brutto-Fläche der Freiflächenanlage von maximal 400 m² und daher - im Gegensatz zu der anschließenden Regelung für Agri-Photovoltaikanlagen - auf die Fläche der Anlage selbst abstellt. Hätte der Steiermärkische Landesgesetzgeber hinsichtlich der Agri-Photovoltaikanlagen die Summe der Fläche ihrer Modultische ohne landwirtschaftlich genutzte Zwischenflächen als Maßstab heranziehen wollen, hätte er im Gesetzestext - entsprechend der Formulierung bei Solar- und Photovoltaikanlageanlagen als Freiflächenanlagen (arg: "...mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m²...") - auf die höchstzulässige Fläche der Anlage selbst Bezug genommen. Für die Ansicht, wonach nur die Fläche unter den Modultischen gemeint sein könne, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG, der im Hinblick auf Agri-Photovoltaikanlagen ausdrücklich auf die bewirtschaftete Fläche und nicht auf die Fläche der Modultische der Anlage Bezug nimmt (arg.: "Die Errichtung von ..., Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha..."), ist abzuleiten, dass sich die dort normierte höchstzulässige Fläche auch auf die Flächen zwischen den Modultischen der Anlage bezieht. Dies wird umso deutlicher, als Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 6, StROG bezüglich der Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland auf eine Brutto-Fläche der Freiflächenanlage von maximal 400 m² und daher - im Gegensatz zu der anschließenden Regelung für Agri-Photovoltaikanlagen - auf die Fläche der Anlage selbst abstellt. Hätte der Steiermärkische Landesgesetzgeber hinsichtlich der Agri-Photovoltaikanlagen die Summe der Fläche ihrer Modultische ohne landwirtschaftlich genutzte Zwischenflächen als Maßstab heranziehen wollen, hätte er im Gesetzestext - entsprechend der Formulierung bei Solar- und Photovoltaikanlageanlagen als Freiflächenanlagen (arg: "...mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m²...") - auf die höchstzulässige Fläche der Anlage selbst Bezug genommen. Für die Ansicht, wonach nur die Fläche unter den Modultischen gemeint sein könne, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060031.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.