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{'item': 'Ro 2024/07/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlRo 2024/07/0005 RechtssatzDie Formulierungen in den Erläuterungen (GP XXII. RV 648), wonach nur § 111 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 im Rahmen des UVP-Verfahrens mitkonzentriert werden soll, über allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund die Wasserrechtsbehörde mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts entscheidet, und "[i]n allen anderen Fällen [...] die nach dem [...] Wasserrechtsgesetz [...] zuständige Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig [bleibt]", sprechen gegen die Rechtsansicht, die Entscheidung über die Entschädigung (hier: des Fischereiberechtigten) komme zwingend der Landesregierung als UVP-Behörde zu. Wenn (sogar) in den ausdrücklich vom Begriff der Genehmigungen umfassten Fällen des § 111 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 für die Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche - in Abweichung vom in § 117 Abs. 2 WRG 1959 normierten Grundsatz der einheitlichen Entscheidung - die Wasserrechtsbehörde (und nicht die Behörde nach dem UVP-G 2000) zuständig sein soll, legen die Materialien kein Verständnis des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 nahe, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung über von einer Enteignung unabhängige Entschädigungsansprüche eines Fischereiberechtigten im UVP-Verfahren mitkonzentriert wäre. Ferner sind gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz (lediglich) die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde nach § 39 UVP-G 2000 mit anzuwenden. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Verfahrensvorschriften und jene Vorschriften, die nicht "für die Ausführung des Vorhabens erforderlich" sind, von der Konzentrationsbestimmung nicht umfasst sind.Die Formulierungen in den Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch 22 . Regierungsvorlage 648), wonach nur Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 im Rahmen des UVP-Verfahrens mitkonzentriert werden soll, über allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund die Wasserrechtsbehörde mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts entscheidet, und "[i]n allen anderen Fällen [...] die nach dem [...] Wasserrechtsgesetz [...] zuständige Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig [bleibt]", sprechen gegen die Rechtsansicht, die Entscheidung über die Entschädigung (hier: des Fischereiberechtigten) komme zwingend der Landesregierung als UVP-Behörde zu. Wenn (sogar) in den ausdrücklich vom Begriff der Genehmigungen umfassten Fällen des Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 für die Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche - in Abweichung vom in Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 normierten Grundsatz der einheitlichen Entscheidung - die Wasserrechtsbehörde (und nicht die Behörde nach dem UVP-G 2000) zuständig sein soll, legen die Materialien kein Verständnis des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 nahe, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung über von einer Enteignung unabhängige Entschädigungsansprüche eines Fischereiberechtigten im UVP-Verfahren mitkonzentriert wäre. Ferner sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz (lediglich) die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde nach Paragraph 39, UVP-G 2000 mit anzuwenden. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Verfahrensvorschriften und jene Vorschriften, die nicht "für die Ausführung des Vorhabens erforderlich" sind, von der Konzentrationsbestimmung nicht umfasst sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2024070005.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.