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{'item': 'Ra 2024/07/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlRa 2024/07/0049 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/07/0050 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/05/0169 E

  1. April 2004 RS 1 (hier nur der zweite, dritte und vierte Satz) StammrechtssatzAuch im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung ist ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel Voraussetzung der Exekution. Im Unterschied zur Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, kommen im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird (vgl. zu der diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach § 7 Abs. 1 EO Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 56). Hier: Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Titelbescheid, zumal schon dadurch, dass es um eine "Wieder"herstellung geht, den Beschwerdeführern klar sein muss, was von ihnen verlangt wird, insbesondere auch, wo die gegenständliche Wand zu errichten ist. Im Übrigen ist ein baupolizeilicher Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2004, Zl. 2003/05/0022). Daher ist der Auftrag, die Eingangstüren samt Türstöcken wieder herzustellen, auch ohne ausdrückliche Anführung der damit gegebenenfalls (zur fachgerechten Durchführung notwendigerweise) verbundenen Maurerarbeiten ausreichend determiniert.Auch im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung ist ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel Voraussetzung der Exekution. Im Unterschied zur Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, kommen im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird vergleiche zu der diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 7, Absatz eins, EO Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 56). Hier: Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Titelbescheid, zumal schon dadurch, dass es um eine "Wieder"herstellung geht, den Beschwerdeführern klar sein muss, was von ihnen verlangt wird, insbesondere auch, wo die gegenständliche Wand zu errichten ist. Im Übrigen ist ein baupolizeilicher Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2004, Zl. 2003/05/0022). Daher ist der Auftrag, die Eingangstüren samt Türstöcken wieder herzustellen, auch ohne ausdrückliche Anführung der damit gegebenenfalls (zur fachgerechten Durchführung notwendigerweise) verbundenen Maurerarbeiten ausreichend determiniert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070049.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.