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{'item': 'Ra 2024/07/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.2025 GeschäftszahlRa 2024/07/0065 RechtssatzNach § 12 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz stellen Verstöße gegen die - im jeweiligen Versorgungsbereich anzuwendende - Wasserleitungsordnung Verwaltungsübertretungen dar; so insbesondere nach der Z 3 die nicht rechtzeitige Erstattung von Anzeigen nach der Wasserleitungsordnung und nach der Z 5 die Unterlassung der Herstellung, Erhaltung oder Behebung festgestellter Mängel der Hausleitung gemäß der Wasserleitungsordnung. Nach der Z 9 ist zu bestrafen, wer den in der Wasserleitungsordnung festgesetzten "sonstigen Verpflichtungen" nicht nachkommt. Mit der Z 9 werden somit Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Wasserleitungsordnung erfasst, die nicht bereits nach den anderen Bestimmungen - insbesondere Z 3 und Z 5 - mit Strafe bedroht sind. In § 12 Abs. 2 lit. a bis c NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz sind für die genannten Übertretungen Geldstrafen (bzw. in § 12 Abs. 3 lit. a bis c NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz Ersatzfreiheitsstrafen) in unterschiedlicher Höhe vorgesehen. Welches Verhalten konkret geboten oder verboten ist, ergibt sich nicht bereits aus § 12 Abs. 1 Z 3, Z 5 und Z 9 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz, sondern erst aus der - jeweils anzuwendenden - Wasserleitungsordnung, auf die verwiesen wird. Es liegen daher Blankettstrafnormen vor (VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103). Zur Bestimmung und Abgrenzung der Straftatbestände bedarf es somit einer Auseinandersetzung mit den Verpflichtungen nach der - im jeweiligen Versorgungsbereich anzuwendenden - Wasserleitungsordnung.Nach Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz stellen Verstöße gegen die - im jeweiligen Versorgungsbereich anzuwendende - Wasserleitungsordnung Verwaltungsübertretungen dar; so insbesondere nach der Ziffer 3, die nicht rechtzeitige Erstattung von Anzeigen nach der Wasserleitungsordnung und nach der Ziffer 5, die Unterlassung der Herstellung, Erhaltung oder Behebung festgestellter Mängel der Hausleitung gemäß der Wasserleitungsordnung. Nach der Ziffer 9, ist zu bestrafen, wer den in der Wasserleitungsordnung festgesetzten "sonstigen Verpflichtungen" nicht nachkommt. Mit der Ziffer 9, werden somit Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Wasserleitungsordnung erfasst, die nicht bereits nach den anderen Bestimmungen - insbesondere Ziffer 3 und Ziffer 5, - mit Strafe bedroht sind. In Paragraph 12, Absatz 2, Litera a bis c NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz sind für die genannten Übertretungen Geldstrafen (bzw. in Paragraph 12, Absatz 3, Litera a bis c NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz Ersatzfreiheitsstrafen) in unterschiedlicher Höhe vorgesehen. Welches Verhalten konkret geboten oder verboten ist, ergibt sich nicht bereits aus Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz, sondern erst aus der - jeweils anzuwendenden - Wasserleitungsordnung, auf die verwiesen wird. Es liegen daher Blankettstrafnormen vor (VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103). Zur Bestimmung und Abgrenzung der Straftatbestände bedarf es somit einer Auseinandersetzung mit den Verpflichtungen nach der - im jeweiligen Versorgungsbereich anzuwendenden - Wasserleitungsordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070065.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.