RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.2025 GeschäftszahlRa 2024/07/0065 Rechtssatz§ 9 WLO TuS und die Anlage 4 zur WLO TuS regeln den Einbau des Wasserzählers; dieser hat waagrecht in einer fix montierten Wasserzählereinbaugarnitur zu erfolgen (§ 9 Abs. 5 WLO TuS). Gemäß § 9 Abs. 1 WLO TuS ist der Einbau des Wasserzählers in die Hausleitung - anders als die Herstellung der Hausleitung - nicht durch den Eigentümer der Liegenschaft, sondern durch den Wasserleitungsverband durchzuführen. Änderungen an der Wasserzähleranlage, wozu nach der Beschreibung in der Anlage 4 auch die Wasserzählereinbaugarnitur zu zählen ist, sind dem Liegenschaftseigentümer nach § 8 Abs. 6 WLO TuS untersagt. Aus den unterschiedlichen Verantwortlichkeiten folgt, dass der vom Wasserleitungsverband durchzuführende Einbau des Wasserzählers - in der von § 9 Abs. 5 WLO TuS und Anlage 4 der WLO TuS geforderten Form - nicht Teil der vom Liegenschaftseigentümer zu bewerkstelligenden Herstellung der Hausleitung ist. Ungeachtet dessen treffen den Liegenschaftseigentümer nach § 9 WLO TuS in Zusammenhang mit dem Einbau des Wasserzählers mehrere Verpflichtungen. Er hat für die Unterbringung des Wasserzählers einen geeigneten Kellerraum oder einen verschließbaren Schacht zur Verfügung zu stellen (Abs. 2), keine zusätzlichen Einbauten im Wasserzählerschacht zu installieren (Abs. 3) und die für den Einbau des Wasserzählers in der geforderten Form erforderlichen Arbeiten zu dulden bzw. - nach Abschluss des Einbaus - die zum Schutz des Wasserzählers notwendigen Einrichtungen auf seine Kosten dauernd instand zu halten (Abs. 4). Kommt der Liegenschaftseigentümer diesen Pflichten nicht nach, werden "sonstige Verpflichtungen" der Wasserleitungsordnung im Sinn von § 12 Abs. 1 Z 9 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz verletzt. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind mit den in § 12 Abs. 2 lit. b NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz vorgesehenen Geldstrafen zu sanktionieren.Paragraph 9, WLO TuS und die Anlage 4 zur WLO TuS regeln den Einbau des Wasserzählers; dieser hat waagrecht in einer fix montierten Wasserzählereinbaugarnitur zu erfolgen (Paragraph 9, Absatz 5, WLO TuS). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WLO TuS ist der Einbau des Wasserzählers in die Hausleitung - anders als die Herstellung der Hausleitung - nicht durch den Eigentümer der Liegenschaft, sondern durch den Wasserleitungsverband durchzuführen. Änderungen an der Wasserzähleranlage, wozu nach der Beschreibung in der Anlage 4 auch die Wasserzählereinbaugarnitur zu zählen ist, sind dem Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 8, Absatz 6, WLO TuS untersagt. Aus den unterschiedlichen Verantwortlichkeiten folgt, dass der vom Wasserleitungsverband durchzuführende Einbau des Wasserzählers - in der von Paragraph 9, Absatz 5, WLO TuS und Anlage 4 der WLO TuS geforderten Form - nicht Teil der vom Liegenschaftseigentümer zu bewerkstelligenden Herstellung der Hausleitung ist. Ungeachtet dessen treffen den Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 9, WLO TuS in Zusammenhang mit dem Einbau des Wasserzählers mehrere Verpflichtungen. Er hat für die Unterbringung des Wasserzählers einen geeigneten Kellerraum oder einen verschließbaren Schacht zur Verfügung zu stellen (Absatz 2,), keine zusätzlichen Einbauten im Wasserzählerschacht zu installieren (Absatz 3,) und die für den Einbau des Wasserzählers in der geforderten Form erforderlichen Arbeiten zu dulden bzw. - nach Abschluss des Einbaus - die zum Schutz des Wasserzählers notwendigen Einrichtungen auf seine Kosten dauernd instand zu halten (Absatz 4,). Kommt der Liegenschaftseigentümer diesen Pflichten nicht nach, werden "sonstige Verpflichtungen" der Wasserleitungsordnung im Sinn von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz verletzt. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind mit den in Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz vorgesehenen Geldstrafen zu sanktionieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070065.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.