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{'item': 'Ra 2024/07/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2025 GeschäftszahlRa 2024/07/0205 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/07/0206 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2023/05/0036 E 25. Mai 2023 RS 2 (hier ohne den letzten Satz und die Klammerausdrücke) StammrechtssatzGegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht (vgl. zum Wr AuskunftspflichtG 1988 VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Das Bestehen dieses Rechts ist vom VwG zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Eine Auskunft kann selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. grundlegend VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; dem folgend VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 5.10.2021, Ra 2020/03/0120; 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem VwG ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht vergleiche zum Wr AuskunftspflichtG 1988 VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Das Bestehen dieses Rechts ist vom VwG zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Eine Auskunft kann selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche grundlegend VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; dem folgend VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 5.10.2021, Ra 2020/03/0120; 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem VwG ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.