RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlRa 2024/07/0220 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/07/0221 Ra 2024/07/0222 Ra 2024/07/0223 Ra 2024/07/0224 Ra 2024/07/0225 Ra 2024/07/0226 Ra 2024/07/0228 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/03/0163 E
- Juli 2020 RS 5 (hier ohne den ersten Satz) StammrechtssatzDer VfGH hat in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2019, E 1025/2018, ausgesprochen, dass im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen ist. Nach Ansicht des VfGH bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, vor diesem Hintergrund noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe; in "bestimmten, außergewöhnlichen Fällen" könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten (wobei sich der VfGH auf das zu vergaberechtlichen Bestimmungen ergangene EuGH-Urteil vom 14.2.2008, C-450/06, Varec bezieht).Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2019, E 1025 aus 2018,, ausgesprochen, dass im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen ist. Nach Ansicht des VfGH bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, vor diesem Hintergrund noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe; in "bestimmten, außergewöhnlichen Fällen" könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten (wobei sich der VfGH auf das zu vergaberechtlichen Bestimmungen ergangene EuGH-Urteil vom 14.2.2008, C-450/06, Varec bezieht). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L03