RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2025 GeschäftszahlRo 2024/08/0002 Rechtssatz§ 1 Abs. 1a BMSVG stellt für die Einbeziehung in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge auf das Vorliegen von freien Dienstverhältnissen im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG, freien Dienstverhältnissen von geringfügig beschäftigten Personen nach § 5 Abs. 2 ASVG sowie freien Dienstverhältnissen von Vorstandsmitgliedern im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG ab. Hinsichtlich geringfügig beschäftigter Personen ist zu beachten, dass auch dafür, ob geringfügig entlohnte Tätigkeiten als freie Dienstnehmer § 5 Abs. 2 ASVG unterfallen, ebenso die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG maßgeblich sind. Dagegen stellt § 1 Abs. 1a BMSVG nicht darauf ab, dass (auch) eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG eintritt. Insbesondere erfolgt in § 1 Abs. 1a BMSVG kein Verweis auf § 4 Abs. 6 ASVG, wonach eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG - somit insbesondere auch als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG - für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ausschließt (vgl. zu dieser Bestimmung und der damit festgelegten Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Liegt ein freier Dienstvertrag im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG vor, steht der Geltung des BMSVG nach dessen § 1 Abs. 1a somit nicht entgegen, dass aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 und 2 letzter Satz EStG 1988 eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und nicht nach § 4 Abs. 4 ASVG eingetreten ist. Dieses Auslegungsergebnis bedarf keiner Lückenschließung, sondern findet im Wortlaut des § 1 Abs. 1a BMSVG iVm § 4 Abs. 4 ASVG Deckung. Es entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 300 BlgNR
- GP, 6) zur Einführung von § 1 Abs. 1a BMSVG mit BGBl. I Nr. 102/2007 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur - grundsätzlich umfassenden - Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG.Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG stellt für die Einbeziehung in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge auf das Vorliegen von freien Dienstverhältnissen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, freien Dienstverhältnissen von geringfügig beschäftigten Personen nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sowie freien Dienstverhältnissen von Vorstandsmitgliedern im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ab. Hinsichtlich geringfügig beschäftigter Personen ist zu beachten, dass auch dafür, ob geringfügig entlohnte Tätigkeiten als freie Dienstnehmer Paragraph 5, Absatz 2, ASVG unterfallen, ebenso die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG maßgeblich sind. Dagegen stellt Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG nicht darauf ab, dass (auch) eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eintritt. Insbesondere erfolgt in Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG kein Verweis auf Paragraph 4, Absatz 6, ASVG, wonach eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG - somit insbesondere auch als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausschließt vergleiche zu dieser Bestimmung und der damit festgelegten Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Liegt ein freier Dienstvertrag im Sinn von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, steht der Geltung des BMSVG nach dessen Paragraph eins, Absatz eins a, somit nicht entgegen, dass aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz eins und 2 letzter Satz EStG 1988 eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und nicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eingetreten ist. Dieses Auslegungsergebnis bedarf keiner Lückenschließung, sondern findet im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Deckung. Es entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 300 BlgNR
- GP, 6) zur Einführung von Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur - grundsätzlich umfassenden - Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J08