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{'item': 'Ro 2024/08/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2025 GeschäftszahlRo 2024/08/0011 RechtssatzDie Bestimmung des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG ist insoweit eindeutig, als sie die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich nur für jene Zeiten ausschließt, in denen ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen "gesetzlichen Pensionsversicherung" besteht. Der Bezug einer ehemaligen Dienstnehmerin der Z-Länderbank Bank Austria AG bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen beruht gerade nicht auf einer Pensionsversicherung, sondern auf einem pensionsversicherungsfreien (unkündbaren privatrechtlichen) Dienstverhältnis (vgl. die Ausnahme von der Vollversicherung in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016). Eine interpretativ zu schließende planwidrige Lücke durch die ausschließliche Nennung von Geldleistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG ist schon deswegen nicht zu sehen, weil während des Bezugs eines solchen Pensionsäquivalents - anders als während des Bezugs einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (vgl. aber zur möglichen Anwendbarkeit des § 248c ASVG OGH 13.9.2022, 10 ObS 102/22f, DRdA 2023/31, 282 [Müller]) - ohne weiteres leistungswirksame Beitragszeiten durch die Selbstversicherung erworben werden können. Es ist also keineswegs zweckwidrig, Bezieherinnen einer derartigen privaten Pensionsleistung die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG zu ermöglichen, um durch die Pflegetätigkeit einen (die private Pensionsleistung ergänzenden) Pensionsanspruch zu erwerben.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist insoweit eindeutig, als sie die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich nur für jene Zeiten ausschließt, in denen ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen "gesetzlichen Pensionsversicherung" besteht. Der Bezug einer ehemaligen Dienstnehmerin der Z-Länderbank Bank Austria AG bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen beruht gerade nicht auf einer Pensionsversicherung, sondern auf einem pensionsversicherungsfreien (unkündbaren privatrechtlichen) Dienstverhältnis vergleiche die Ausnahme von der Vollversicherung in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,). Eine interpretativ zu schließende planwidrige Lücke durch die ausschließliche Nennung von Geldleistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist schon deswegen nicht zu sehen, weil während des Bezugs eines solchen Pensionsäquivalents - anders als während des Bezugs einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleiche aber zur möglichen Anwendbarkeit des Paragraph 248 c, ASVG OGH 13.9.2022, 10 ObS 102/22f, DRdA 2023/31, 282 [Müller]) - ohne weiteres leistungswirksame Beitragszeiten durch die Selbstversicherung erworben werden können. Es ist also keineswegs zweckwidrig, Bezieherinnen einer derartigen privaten Pensionsleistung die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG zu ermöglichen, um durch die Pflegetätigkeit einen (die private Pensionsleistung ergänzenden) Pensionsanspruch zu erwerben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080011.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.