RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2025 GeschäftszahlRo 2024/08/0017 RechtssatzNach § 21 Abs. 1 AlVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 hatten ausdrücklich nur jene Zeiten der Beschäftigungslosigkeit außer Betracht zu bleiben, in denen kein (arbeitslosenversicherungspflichtiges) Entgelt bezogen wurde. Die Konsequenz war, dass sich das monatliche Bruttoeinkommen nicht durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergab, sondern das Entgelt durch die Zahl der (verbleibenden) Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen war (vgl. zur Berechnung VwGH 31.1.1995, 93/08/0271). Nach der geltenden Rechtslage werden hingegen nicht einzelne Tage der Beschäftigungslosigkeit herausgerechnet, sondern es bleibt der ganze Monat, in den Zeiten der Beschäftigungslosigkeit fallen und in dem daher (insgesamt) nicht das volle Entgelt bezogen wird, außer Betracht (es sei denn, dass ohne Heranziehung solcher Zeiträume überhaupt keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten - vgl. § 21 Abs. 2 AlVG). Die - missverständliche - Formulierung "Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde" zielt also darauf ab, dass in dem Kalendermonat, in dem ein Zeitraum der Beschäftigungslosigkeit liegt und daher an einem Teil der Tage kein Entgelt bezogen wird, kein volles Monatsentgelt vorliegt, und nicht darauf, dass trotz "Beschäftigungslosigkeit" ein - wenn auch nicht volles - Entgelt bezogen wird.Nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, hatten ausdrücklich nur jene Zeiten der Beschäftigungslosigkeit außer Betracht zu bleiben, in denen kein (arbeitslosenversicherungspflichtiges) Entgelt bezogen wurde. Die Konsequenz war, dass sich das monatliche Bruttoeinkommen nicht durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergab, sondern das Entgelt durch die Zahl der (verbleibenden) Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen war vergleiche zur Berechnung VwGH 31.1.1995, 93/08/0271). Nach der geltenden Rechtslage werden hingegen nicht einzelne Tage der Beschäftigungslosigkeit herausgerechnet, sondern es bleibt der ganze Monat, in den Zeiten der Beschäftigungslosigkeit fallen und in dem daher (insgesamt) nicht das volle Entgelt bezogen wird, außer Betracht (es sei denn, dass ohne Heranziehung solcher Zeiträume überhaupt keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten - vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, AlVG). Die - missverständliche - Formulierung "Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde" zielt also darauf ab, dass in dem Kalendermonat, in dem ein Zeitraum der Beschäftigungslosigkeit liegt und daher an einem Teil der Tage kein Entgelt bezogen wird, kein volles Monatsentgelt vorliegt, und nicht darauf, dass trotz "Beschäftigungslosigkeit" ein - wenn auch nicht volles - Entgelt bezogen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080017.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.