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{'item': 'Ra 2024/08/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/08/0065 RechtssatzDas nach der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgebliche Einkommen ist grundsätzlich nicht (auch) aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 zu ermitteln, weil (und sofern) letztere nur aus der mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, die keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG darstellt, resultieren (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0148, mwN). Nur dann, wenn mit der Vermietung über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende, nachhaltige Tätigkeiten (erhebliche Nebenleistungen zufolge der Zahl der Objekte, der Kurzfristigkeit der Vermietung an wechselnde Mieter u.ä., wie zB Reinigung und Wartung der Wohnungen oder Verabreichung der Verpflegung, wenn auch nur des Frühstücks) verbunden sind, kann auch die Vermietung von Bestandobjekten (wie zB von Ferienwohnungen) eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen, weil und insoweit dann die Einkünfte aus den im Vordergrund stehenden Arbeitsleistungen (Beschäftigungen) zufließen. Unter Beachtung des zuletzt Gesagten können für diese Beurteilung die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien herangezogen werden (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0011, mwN). Die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c AlVG vorliegt, ist jedoch vom AMS bzw. vom BVwG autonom ohne Bindung an die Zuordnung zur Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" oder "Gewerbebetrieb" im Einkommensteuerbescheid zu beurteilen.Das nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgebliche Einkommen ist grundsätzlich nicht (auch) aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 zu ermitteln, weil (und sofern) letztere nur aus der mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, die keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG darstellt, resultieren vergleiche VwGH 5.9.1995, 94/08/0148, mwN). Nur dann, wenn mit der Vermietung über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende, nachhaltige Tätigkeiten (erhebliche Nebenleistungen zufolge der Zahl der Objekte, der Kurzfristigkeit der Vermietung an wechselnde Mieter u.ä., wie zB Reinigung und Wartung der Wohnungen oder Verabreichung der Verpflegung, wenn auch nur des Frühstücks) verbunden sind, kann auch die Vermietung von Bestandobjekten (wie zB von Ferienwohnungen) eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen, weil und insoweit dann die Einkünfte aus den im Vordergrund stehenden Arbeitsleistungen (Beschäftigungen) zufließen. Unter Beachtung des zuletzt Gesagten können für diese Beurteilung die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien herangezogen werden vergleiche VwGH 5.9.1995, 94/08/0011, mwN). Die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b und Absatz 6, Litera c, AlVG vorliegt, ist jedoch vom AMS bzw. vom BVwG autonom ohne Bindung an die Zuordnung zur Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" oder "Gewerbebetrieb" im Einkommensteuerbescheid zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080065.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.