Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Ra 2024/08/0068

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.07.2025 GeschäftszahlRa 2024/08/0068 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/08/0069 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 89/08/0334 E 25. September 1990 RS 3 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzAuf Grund der Bestimmung des § 1152 ABGB ist ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wurde zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, dann könnte eine Verpflichtung zur Entgeltleistung auch nicht durch Kollektivvertrag begründet werden.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1152, ABGB ist ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wurde zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, dann könnte eine Verpflichtung zur Entgeltleistung auch nicht durch Kollektivvertrag begründet werden.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L03

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.