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{'item': 'Ra 2024/08/0078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2024 GeschäftszahlRa 2024/08/0078 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/07/0039 B

  1. Mai 2016 VwSlg 19380 A/2016 RS 4 (hier statt den letzten beiden Sätzen: Insoweit ist daher die Rechtsprechung zu § 64 Abs. 2 AVG nicht auf Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG zu übertragen).GRS wie Ra 2016/07/0039 B
  2. Mai 2016 VwSlg 19380 A/2016 RS 4 (hier statt den letzten beiden Sätzen: Insoweit ist daher die Rechtsprechung zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht auf Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu übertragen). StammrechtssatzDas VwG hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. Auch § 22 Abs. 3 VwGVG 2014, der für den Fall der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse die Möglichkeit der Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorsieht, deckt diese Annahme. Es wäre systemwidrig anzunehmen, dass VwG müsse sich zuerst an einem (nicht mehr aktuellen) Sachverhalt orientieren und die aktuelle Situation könne erst in einem zweiten Schritt - eben durch ein Vorgehen nach § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 - berücksichtigt werden. Das VwG hat nach der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung ermöglicht die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. B
  3. September 2014, Ra 2014/03/0028).Das VwG hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. Auch Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014, der für den Fall der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse die Möglichkeit der Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorsieht, deckt diese Annahme. Es wäre systemwidrig anzunehmen, dass VwG müsse sich zuerst an einem (nicht mehr aktuellen) Sachverhalt orientieren und die aktuelle Situation könne erst in einem zweiten Schritt - eben durch ein Vorgehen nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 - berücksichtigt werden. Das VwG hat nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung ermöglicht die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vergleiche B
  4. September 2014, Ra 2014/03/0028). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080078.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.