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{'item': 'Ra 2024/08/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2024 GeschäftszahlRa 2024/08/0103 RechtssatzDie Aufhebung der Wortfolge "Abs. 2" in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des VfGH vom

  1. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom
  2. April 2024 hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des VfGH). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des VfGH). Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende "neue oder weitere" Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).Die Aufhebung der Wortfolge "Abs. 2" in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des VfGH vom
  3. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom
  4. April 2024 hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des VfGH). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des VfGH). Es genügt somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende "neue oder weitere" Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080103.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.