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{'item': 'Ra 2024/08/0106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2025 GeschäftszahlRa 2024/08/0106 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/08/0107 RechtssatzDer mit der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 eingefügte § 7 Abs. 7 AlVG stellt eine Klarstellung hinsichtlich des zeitlichen (Mindest)Ausmaßes der "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG dar, hinsichtlich derer Arbeitssuchende sich zur Erfüllung des Kriteriums der Verfügbarkeit bereithalten müssen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0192). Dieses zeitliche Mindestmaß, das für die Verfügbarkeit erforderlich ist (Verfügbarkeitsgrenze), wurde mit 20 Stunden - somit der Hälfte der Normalarbeitszeit - festgelegt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 298 BlgNR

  1. GP 8) handelt es sich bei dieser Mindestverfügbarkeit um eine zeitliche Inanspruchnahme, bei der davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, um zumindest eine Teilzeitarbeit aufnehmen zu können. Bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder für behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht - somit keine Betreuungsmöglichkeit, die eine Erwerbstätigkeit im größeren Umfang ermöglicht - reicht es auch, wenn sich Arbeitssuchende für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.Der mit der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, eingefügte Paragraph 7, Absatz 7, AlVG stellt eine Klarstellung hinsichtlich des zeitlichen (Mindest)Ausmaßes der "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG dar, hinsichtlich derer Arbeitssuchende sich zur Erfüllung des Kriteriums der Verfügbarkeit bereithalten müssen vergleiche VwGH 20.10.2010, 2008/08/0192). Dieses zeitliche Mindestmaß, das für die Verfügbarkeit erforderlich ist (Verfügbarkeitsgrenze), wurde mit 20 Stunden - somit der Hälfte der Normalarbeitszeit - festgelegt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 298 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8) handelt es sich bei dieser Mindestverfügbarkeit um eine zeitliche Inanspruchnahme, bei der davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, um zumindest eine Teilzeitarbeit aufnehmen zu können. Bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder für behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht - somit keine Betreuungsmöglichkeit, die eine Erwerbstätigkeit im größeren Umfang ermöglicht - reicht es auch, wenn sich Arbeitssuchende für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.