RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2025 GeschäftszahlRa 2024/08/0106 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/08/0107 RechtssatzDie Zumutbarkeit einer Beschäftigung nach § 9 Abs. 2 AlVG setzt insbesondere voraus, dass die Arbeitsstelle den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet (vgl. zur Nachforschungspflicht des AMS insoweit etwa VwGH 29.10.2008, 2007/08/0062) sowie in angemessener Zeit erreichbar ist. Hinsichtlich der Angemessenheit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes stellt § 9 Abs. 2 AlVG auf die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg vom Wohnort der arbeitslosen Person ab (vgl. dazu näher etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2023/08/0079). Ein Wohnortwechsel wird von der arbeitslosen Person dagegen - anders als grundsätzlich bei der Prüfung der Invalidität und Berufsunfähigkeit - nicht verlangt (allerdings allenfalls die Nutzung einer Unterkunft am Arbeitsort). Zu einer weiteren Einschränkung des Feldes der zumutbaren Tätigkeiten kommt es aufgrund eines Berufsschutzes nach dem ersten Satz des § 9 Abs. 3 AlVG sowie - allenfalls auch ergänzend zu einem Berufsschutz - auch durch den Entgeltschutz nach den weiteren Sätzen des § 9 Abs. 3 AlVG, wonach die Zumutbarkeit einer Beschäftigung in einem anderen Beruf (vgl. zu diesem Begriff VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210) oder eine Teilzeitbeschäftigung von der Einhaltung der in der Bestimmung genannten - durch den bisherigen Arbeitslohn definierten - Entgeltgrenzen abhängig ist.Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG setzt insbesondere voraus, dass die Arbeitsstelle den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet vergleiche zur Nachforschungspflicht des AMS insoweit etwa VwGH 29.10.2008, 2007/08/0062) sowie in angemessener Zeit erreichbar ist. Hinsichtlich der Angemessenheit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes stellt Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auf die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg vom Wohnort der arbeitslosen Person ab vergleiche dazu näher etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2023/08/0079). Ein Wohnortwechsel wird von der arbeitslosen Person dagegen - anders als grundsätzlich bei der Prüfung der Invalidität und Berufsunfähigkeit - nicht verlangt (allerdings allenfalls die Nutzung einer Unterkunft am Arbeitsort). Zu einer weiteren Einschränkung des Feldes der zumutbaren Tätigkeiten kommt es aufgrund eines Berufsschutzes nach dem ersten Satz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG sowie - allenfalls auch ergänzend zu einem Berufsschutz - auch durch den Entgeltschutz nach den weiteren Sätzen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG, wonach die Zumutbarkeit einer Beschäftigung in einem anderen Beruf vergleiche zu diesem Begriff VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210) oder eine Teilzeitbeschäftigung von der Einhaltung der in der Bestimmung genannten - durch den bisherigen Arbeitslohn definierten - Entgeltgrenzen abhängig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.