RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2025 GeschäftszahlRa 2024/08/0106 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/08/0107 RechtssatzNach den Ausführungen in den Materialien scheint die Zielrichtung der Einführung der Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG (ErlRV 72 BlgNR
- GP 234) und § 7 Abs. 7 AlVG (ErlRV 298 BlgNR
- GP 8) allein gewesen zu sein, Personen, die durch eine andere Inanspruchnahme oder rechtliche Hindernisse generell an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert werden, vom Bezug von Arbeitslosengeld auszuschließen. Es findet sich dagegen kein Hinweis darauf, dass beabsichtigt gewesen wäre, auch Personen zu erfassen, die sich zwar für die Aufnahme von üblicherweise vorkommenden, versicherungspflichtigen - und daher die Arbeitslosigkeit beendenden - Beschäftigungen in dem in § 7 Abs. 7 AlVG genannten zeitlichen Ausmaß bereithalten, aber nicht auf ihnen individuell nach § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbare Beschäftigungen vermittelbar sind. Auch ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber bei den Kriterien der Zumutbarkeit in § 9 Abs. 2 und 3 AlVG, deren Definition maßgeblich auf BGBl. I Nr. 77/2004 zurückgeht, davon ausgegangen wäre, dass die damit definierten Einschränkungen der Zulässigkeit der Vermittlung von Beschäftigungen auch bewirken könnten, dass die Arbeitssuchenden nicht nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verfügbar wären. Ausweislich der Materialien (ErlRV 464 BlgNR
- GP 5) wurde vielmehr etwa gerade nicht angenommen, dass ein Fehlen von Stellen, die der arbeitslosen Person aufgrund ihres Berufsschutzes zumutbar sind, dazu führt, dass sie nicht verfügbar wäre und daher aus dem Bezug und damit aus der Betreuung durch das AMS herausfiele. Vielmehr wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass in Fällen, in denen "keine Aussicht auf eine Rückkehr in den bisherigen Beruf" bestehe, bei der Vermittlung von Beschäftigungen durch das AMS "keine wertvolle Zeit versäumt werden" solle.Nach den Ausführungen in den Materialien scheint die Zielrichtung der Einführung der Verfügbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG (ErlRV 72 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 234) und Paragraph 7, Absatz 7, AlVG (ErlRV 298 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8) allein gewesen zu sein, Personen, die durch eine andere Inanspruchnahme oder rechtliche Hindernisse generell an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert werden, vom Bezug von Arbeitslosengeld auszuschließen. Es findet sich dagegen kein Hinweis darauf, dass beabsichtigt gewesen wäre, auch Personen zu erfassen, die sich zwar für die Aufnahme von üblicherweise vorkommenden, versicherungspflichtigen - und daher die Arbeitslosigkeit beendenden - Beschäftigungen in dem in Paragraph 7, Absatz 7, AlVG genannten zeitlichen Ausmaß bereithalten, aber nicht auf ihnen individuell nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG zumutbare Beschäftigungen vermittelbar sind. Auch ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber bei den Kriterien der Zumutbarkeit in Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG, deren Definition maßgeblich auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, zurückgeht, davon ausgegangen wäre, dass die damit definierten Einschränkungen der Zulässigkeit der Vermittlung von Beschäftigungen auch bewirken könnten, dass die Arbeitssuchenden nicht nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verfügbar wären. Ausweislich der Materialien (ErlRV 464 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5) wurde vielmehr etwa gerade nicht angenommen, dass ein Fehlen von Stellen, die der arbeitslosen Person aufgrund ihres Berufsschutzes zumutbar sind, dazu führt, dass sie nicht verfügbar wäre und daher aus dem Bezug und damit aus der Betreuung durch das AMS herausfiele. Vielmehr wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass in Fällen, in denen "keine Aussicht auf eine Rückkehr in den bisherigen Beruf" bestehe, bei der Vermittlung von Beschäftigungen durch das AMS "keine wertvolle Zeit versäumt werden" solle. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L18