RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2024 GeschäftszahlRa 2024/08/0119 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2024/08/0102 B
- Dezember 2024 RS 1 StammrechtssatzDer VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom
- November 2024, Ra 2024/08/0103, mit der Frage, ob das Fortbestehen einer geringfügigen Beschäftigung, die zuvor parallel zu einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurde, dem Eintritt von Arbeitslosigkeit entgegensteht, auseinandergesetzt. Demnach genügt es, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende "neue oder weitere" Beschäftigung ausgeübt wird). Auf eine Konstellation, in der eine vollversicherte Beschäftigung aufgegeben, eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aber aufrechterhalten wird, ist § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom
- November 2024, Ra 2024/08/0103, mit der Frage, ob das Fortbestehen einer geringfügigen Beschäftigung, die zuvor parallel zu einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurde, dem Eintritt von Arbeitslosigkeit entgegensteht, auseinandergesetzt. Demnach genügt es, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende "neue oder weitere" Beschäftigung ausgeübt wird). Auf eine Konstellation, in der eine vollversicherte Beschäftigung aufgegeben, eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aber aufrechterhalten wird, ist Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080119.L01
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