RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2024 GeschäftszahlRa 2024/08/0128 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/09/0017 E
- November 2019 RS 1 (hier anstelle des letzten Satzes: Aus dem Umstand, dass bisher keine Verordnung gemäß § 7 Abs. 3a GrundversorgungsG Bund 2005 erlassen wurde, lässt sich keineswegs schließen, dass deshalb die in § 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 aufgezählten Gebietskörperschaften um die in § 7 Abs. 3a GrundversorgungsG Bund 2005 genannten Organisationen zu erweitern wären.)GRS wie Ra 2019/09/0017 E
- November 2019 RS 1 (hier anstelle des letzten Satzes: Aus dem Umstand, dass bisher keine Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 a, GrundversorgungsG Bund 2005 erlassen wurde, lässt sich keineswegs schließen, dass deshalb die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GrundversorgungsG Bund 2005 aufgezählten Gebietskörperschaften um die in Paragraph 7, Absatz 3 a, GrundversorgungsG Bund 2005 genannten Organisationen zu erweitern wären.) StammrechtssatzDem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde (seit
- November 2017 auch einem Gemeindeverband) zu erbringen sind. Dieses schon aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung zu gewinnende Auslegungsergebnis wird zudem durch die nachfolgend vorgenommene Novellierung des § 7 GrundversorgungsG Bund 2005 untermauert. So wurde erst durch die Einfügung des Abs. 3a in § 7 GrundversorgungsG Bund 2005 die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung des Innenministers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Asylwerber auch bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands stehenden Organisationen zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten herangezogen werden können. Eine solche Novellierung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich diese Möglichkeit bereits aus § 7 Abs. 3 GrundversorgungsG Bund 2005 ergeben hätte.Dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GrundversorgungsG Bund 2005 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde (seit
- November 2017 auch einem Gemeindeverband) zu erbringen sind. Dieses schon aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung zu gewinnende Auslegungsergebnis wird zudem durch die nachfolgend vorgenommene Novellierung des Paragraph 7, GrundversorgungsG Bund 2005 untermauert. So wurde erst durch die Einfügung des Absatz 3 a, in Paragraph 7, GrundversorgungsG Bund 2005 die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung des Innenministers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Asylwerber auch bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands stehenden Organisationen zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten herangezogen werden können. Eine solche Novellierung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich diese Möglichkeit bereits aus Paragraph 7, Absatz 3, GrundversorgungsG Bund 2005 ergeben hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080128.L01
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