RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlRa 2024/08/0129 RechtssatzDafür, dass der Fall von Personen, die infolge einer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, dann, wenn das bezogene Einkommen (bzw. der Umsatz) bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt, eine vom Gesetzgeber unbedachte, unbeabsichtigte und damit planwidrige "Lücke" darstellt, lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte sehen. Der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 hat die allgemeine Regelung des § 12 Abs. 1 AlVG, wonach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit entgegensteht, vielmehr (nur) mit einer spezifisch auf Anwendungsfälle einer Pflichtversicherung nach dem BSVG (nämlich bei Unterschreiten bestimmter Grenzen des aufgrund des "Einheitswerts" zu erwartenden Einkommens) abstellenden Einschränkung durchbrochen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei andere Fälle der "Geringfügigkeit" des zu erwartenden Einkommens übersehen oder nicht bedacht hätte. Dagegen spricht bereits, dass solche Konstellationen in den parlamentarischen Materialien ausdrücklich angesprochen wurden (jedoch von der mit der betreffenden Novelle erfolgten Änderung des Gesetzeswortlauts unangetastet blieben), sowie auch, dass der dargestellte Schritt des Gesetzgebers erst aus Anlass des einen Fall einer Pflichtversicherung nach dem BSVG betreffenden hg. Erkenntnisses vom
- Dezember 2013, 2012/08/0133, erfolgte, während die schon zuvor ergangenen Entscheidungen des VwGH, in welchen bereits allgemein klargestellt worden war, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit unabhängig von einem etwaigen Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entgegensteht (VwGH 2.5.2012, 2011/08/0065, 2011/08/0194 und 2009/08/0155), keine solche Reaktion des Gesetzgebers hervorgerufen hatten. Aus den parlamentarischen Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 das Ergebnis erreichen wollte, dass "Nebenerwerbsbauern ... bei geringem Einkommen ... der Bezug von Arbeitslosengeld offen" steht. Eine Bestätigung dafür, dass für "in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige" der (Weiter)Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung jedenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließt, findet sich zudem in der nur befristet eingeführten Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2a AlVG, die trotz Einstellung der Erwerbstätigkeit vorsah, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht.Dafür, dass der Fall von Personen, die infolge einer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, dann, wenn das bezogene Einkommen (bzw. der Umsatz) bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt, eine vom Gesetzgeber unbedachte, unbeabsichtigte und damit planwidrige "Lücke" darstellt, lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte sehen. Der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 hat die allgemeine Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wonach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit entgegensteht, vielmehr (nur) mit einer spezifisch auf Anwendungsfälle einer Pflichtversicherung nach dem BSVG (nämlich bei Unterschreiten bestimmter Grenzen des aufgrund des "Einheitswerts" zu erwartenden Einkommens) abstellenden Einschränkung durchbrochen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei andere Fälle der "Geringfügigkeit" des zu erwartenden Einkommens übersehen oder nicht bedacht hätte. Dagegen spricht bereits, dass solche Konstellationen in den parlamentarischen Materialien ausdrücklich angesprochen wurden (jedoch von der mit der betreffenden Novelle erfolgten Änderung des Gesetzeswortlauts unangetastet blieben), sowie auch, dass der dargestellte Schritt des Gesetzgebers erst aus Anlass des einen Fall einer Pflichtversicherung nach dem BSVG betreffenden hg. Erkenntnisses vom
- Dezember 2013, 2012/08/0133, erfolgte, während die schon zuvor ergangenen Entscheidungen des VwGH, in welchen bereits allgemein klargestellt worden war, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit unabhängig von einem etwaigen Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entgegensteht (VwGH 2.5.2012, 2011/08/0065, 2011/08/0194 und 2009/08/0155), keine solche Reaktion des Gesetzgebers hervorgerufen hatten. Aus den parlamentarischen Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 das Ergebnis erreichen wollte, dass "Nebenerwerbsbauern ... bei geringem Einkommen ... der Bezug von Arbeitslosengeld offen" steht. Eine Bestätigung dafür, dass für "in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige" der (Weiter)Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung jedenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließt, findet sich zudem in der nur befristet eingeführten Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG, die trotz Einstellung der Erwerbstätigkeit vorsah, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080129.L01