RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2024 GeschäftszahlRa 2024/09/0024 Rechtssatz§ 25 Abs. 4 PVG enthält nunmehr zwei Regeln, die kumulativ bei der Beschlussfassung über die Verteilung der Dienstfreistellungen und deren Gewährung anzuwenden sind. Auch wenn damit der früher gegebene weite Gestaltungsspielraum des Zentralausschusses eingeengt wurde, handelt es sich weiterhin um eine Ermessensentscheidung. Der in § 25 Abs. 4 Satz 3 PVG verwendete Begriff "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" stellt in diesem Zusammenhang nicht auf das Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen zueinander ab, sondern auf das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen auf Grund der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate. Bei der Verteilung der Dienstfreistellungen unter diesem Gesichtspunkt kommt dabei einerseits auf Grund seiner mehrheitsverstärkenden Wirkung und andererseits wegen der Möglichkeit der Verteilung der vorhandenen Dienstfreistellungen auch in Bruchteilen (oder Prozenten oder Arbeitsstunden) der zu leistenden Arbeitszeit der Mandatare das d'Hondtsche Verfahren zur Ermittlung der Zahl der Dienstfreistellungen kein zweites Mal zur Anwendung. Bei der Ermittlung der Zahl der Dienstfreistellungen kommt es jedoch nicht ausschließlich auf dieses Kriterium an, sondern es ist kumulativ und gleichbedeutend "auf die auszuübenden Funktionen" Bedacht zu nehmen (VwGH 15.9.2011, 2010/09/0246). Die Entscheidung über die Verteilung der Dienstfreistellungen ist nach den Vorgaben dieser gesetzlichen Bestimmung vorzunehmen; dass bestimmte Personen jedenfalls dienstfrei zu stellen wären ist § 25 Abs. 4 PVG hingegen nicht zu entnehmen (VwGH 19.1.2024, Ra 2024/09/0003).Paragraph 25, Absatz 4, PVG enthält nunmehr zwei Regeln, die kumulativ bei der Beschlussfassung über die Verteilung der Dienstfreistellungen und deren Gewährung anzuwenden sind. Auch wenn damit der früher gegebene weite Gestaltungsspielraum des Zentralausschusses eingeengt wurde, handelt es sich weiterhin um eine Ermessensentscheidung. Der in Paragraph 25, Absatz 4, Satz 3 PVG verwendete Begriff "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" stellt in diesem Zusammenhang nicht auf das Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen zueinander ab, sondern auf das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen auf Grund der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate. Bei der Verteilung der Dienstfreistellungen unter diesem Gesichtspunkt kommt dabei einerseits auf Grund seiner mehrheitsverstärkenden Wirkung und andererseits wegen der Möglichkeit der Verteilung der vorhandenen Dienstfreistellungen auch in Bruchteilen (oder Prozenten oder Arbeitsstunden) der zu leistenden Arbeitszeit der Mandatare das d'Hondtsche Verfahren zur Ermittlung der Zahl der Dienstfreistellungen kein zweites Mal zur Anwendung. Bei der Ermittlung der Zahl der Dienstfreistellungen kommt es jedoch nicht ausschließlich auf dieses Kriterium an, sondern es ist kumulativ und gleichbedeutend "auf die auszuübenden Funktionen" Bedacht zu nehmen (VwGH 15.9.2011, 2010/09/0246). Die Entscheidung über die Verteilung der Dienstfreistellungen ist nach den Vorgaben dieser gesetzlichen Bestimmung vorzunehmen; dass bestimmte Personen jedenfalls dienstfrei zu stellen wären ist Paragraph 25, Absatz 4, PVG hingegen nicht zu entnehmen (VwGH 19.1.2024, Ra 2024/09/0003). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090024.L01
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