← Österreich

{'item': 'Ra 2024/09/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2024 GeschäftszahlRa 2024/09/0024 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2010/09/0246 E

  1. September 2011 VwSlg 18207 A/2011 RS 3 (hier nur der zweite, dritte und vierte Satz) Stammrechtssatz§ 25 Abs. 4 und 5 PVG 1967 knüpft die Dienstfreistellung nicht an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan. Aus § 25 Abs. 5 PVG 1967 kann auch für den Bereich der Willensentscheidung des ZA nach § 25 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PVG 1967 abgeleitet werden, dass der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), die sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Ein solcher ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden und zwar nicht nur durch die Wahrnehmung dieser Zusatzfunktion im Personalvertretungs-Organ selbst: diese Zusatzfunktion hebt den Personalvertreter nämlich typischerweise besonders hervor und macht ihn so in besonderer Weise auch zu einem Ansprechpartner bei der Erfüllung seiner sonstigen Personalvertreterfunktionen. Es ist daher grundsätzlich nicht unsachlich, Freistellungen für derartige Funktionsträger zu beantragen (vgl. E
  2. Februar 1999, 97/12/0273). Darunter fallen auch Funktionen in Personalvertretungen der Bezirke und die Kassier-Tätigkeit im Landeslehrer-Unterstützungsverein - einer Sozialeinrichtung (vgl. E
  3. Februar 2007, 2006/09/0171; bei dem ua auch die Freistellung eines Vorsitzenden eines Dienststellenausschusses nicht als rechtswidrig erkannt wurde). Hinsichtlich der Dienstfreistellung des für die Überantwortung "besonderer Aufgaben bzw. Arbeitsschwerpunkte des ZA (Zentralausschuss)" ist eine solche typische Betrachtung nicht anzustellen. Die Übertragung derartiger Aufgaben kann nur dann zur gesetzlich zulässigen Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung führen, wenn diese Aufgaben allen Bediensteten ungeachtet ihrer Einstellung zu den Wählergruppen zu Gute kommen, und dieser Personalvertreter im Einzelfall über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die ihn für die Erfüllung dieser besonderen Aufgaben (§ 2 PVG 1967) besonders qualifiziert erscheinen lassen.Paragraph 25, Absatz 4 und 5 PVG 1967 knüpft die Dienstfreistellung nicht an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan. Aus Paragraph 25, Absatz 5, PVG 1967 kann auch für den Bereich der Willensentscheidung des ZA nach Paragraph 25, Absatz 4, Sätze 2 und 3 PVG 1967 abgeleitet werden, dass der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), die sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Ein solcher ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden und zwar nicht nur durch die Wahrnehmung dieser Zusatzfunktion im Personalvertretungs-Organ selbst: diese Zusatzfunktion hebt den Personalvertreter nämlich typischerweise besonders hervor und macht ihn so in besonderer Weise auch zu einem Ansprechpartner bei der Erfüllung seiner sonstigen Personalvertreterfunktionen. Es ist daher grundsätzlich nicht unsachlich, Freistellungen für derartige Funktionsträger zu beantragen vergleiche E
  4. Februar 1999, 97/12/0273). Darunter fallen auch Funktionen in Personalvertretungen der Bezirke und die Kassier-Tätigkeit im Landeslehrer-Unterstützungsverein - einer Sozialeinrichtung vergleiche E
  5. Februar 2007, 2006/09/0171; bei dem ua auch die Freistellung eines Vorsitzenden eines Dienststellenausschusses nicht als rechtswidrig erkannt wurde). Hinsichtlich der Dienstfreistellung des für die Überantwortung "besonderer Aufgaben bzw. Arbeitsschwerpunkte des ZA (Zentralausschuss)" ist eine solche typische Betrachtung nicht anzustellen. Die Übertragung derartiger Aufgaben kann nur dann zur gesetzlich zulässigen Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung führen, wenn diese Aufgaben allen Bediensteten ungeachtet ihrer Einstellung zu den Wählergruppen zu Gute kommen, und dieser Personalvertreter im Einzelfall über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die ihn für die Erfüllung dieser besonderen Aufgaben (Paragraph 2, PVG 1967) besonders qualifiziert erscheinen lassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090024.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.