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{'item': 'Ra 2024/09/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2025 GeschäftszahlRa 2024/09/0065 RechtssatzNach der Rsp. des EuGH beschränkt sich die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen auf Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bewirkten Koordinierung erfasst sind. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss. Die vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen binden den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates nur insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt. Hingegen erzeugen diese Bescheinigungen keine Bindungswirkung hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung ergeben, wie etwa Verpflichtungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffen (EuGH 14.5.2020, C-17/19).Nach der Rsp. des EuGH beschränkt sich die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen auf Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bewirkten Koordinierung erfasst sind. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss. Die vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen binden den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates nur insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einem der in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt. Hingegen erzeugen diese Bescheinigungen keine Bindungswirkung hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung ergeben, wie etwa Verpflichtungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffen (EuGH 14.5.2020, C-17/19). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090065.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.