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{'item': 'Ro 2024/10/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlRo 2024/10/0006 RechtssatzDie Bestimmung des § 13 Abs. 1 SchPflG enthält ihrem Wortlaut nach keine Frist, binnen derer ein Antrag auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule zu stellen ist. Diese Norm bestimmt - anders als § 13 Abs. 2 SchPflG ("vor Beginn eines jeden Schuljahres") - auch keinen Termin, bis zu dem das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz SchPflG bei der Bildungsdirektion einzubringen ist (vgl. zum Termin gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044, mit Verweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Damit spricht sowohl der Wortlaut als auch der systematische Zusammenhang gegen die Annahme einer Frist oder eines (End-)Termins für ein derartiges Ansuchen, ist dem Gesetzgeber doch nicht zu unterstellen, dass er - hätte er eine solche Frist oder einen solchen Termin vorsehen wollen - zwar in § 13 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich einen Termin, bis zu dem die dort vorgesehene Anzeige vorzunehmen ist, vorsieht, in § 13 Abs. 1 leg. cit. eine Frist oder einen Termin aber nicht erwähnt, obwohl er ausdrücklich eine Regelung bezüglich der Frage, wo das Ansuchen einzubringen ist, trifft. Dieser systematische Zusammenhang besteht im Kern seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, entsprechen die Absätze 1 und 2 des § 13 SchPflG - abgesehen von Änderungen, die die Schulbehörden bzw. die Weiterleitung des Ansuchens betreffen - doch der Regelung der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde (vgl. zu § 13 Abs. 2 SchPflG VwGH 7.5.2024, Ra 2023/10/0051). Den Materialien zur Stammfassung des § 13 Schulpflichtgesetzes 1962 (732 BlgNR

  1. GP, S. 13) lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber in Ansehung eines Ansuchens um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule eines schulpflichtigen Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft eine Frist oder einen Termin vorsehen hätte wollen.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG enthält ihrem Wortlaut nach keine Frist, binnen derer ein Antrag auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule zu stellen ist. Diese Norm bestimmt - anders als Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG ("vor Beginn eines jeden Schuljahres") - auch keinen Termin, bis zu dem das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz SchPflG bei der Bildungsdirektion einzubringen ist vergleiche zum Termin gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044, mit Verweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Damit spricht sowohl der Wortlaut als auch der systematische Zusammenhang gegen die Annahme einer Frist oder eines (End-)Termins für ein derartiges Ansuchen, ist dem Gesetzgeber doch nicht zu unterstellen, dass er - hätte er eine solche Frist oder einen solchen Termin vorsehen wollen - zwar in Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. ausdrücklich einen Termin, bis zu dem die dort vorgesehene Anzeige vorzunehmen ist, vorsieht, in Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. eine Frist oder einen Termin aber nicht erwähnt, obwohl er ausdrücklich eine Regelung bezüglich der Frage, wo das Ansuchen einzubringen ist, trifft. Dieser systematische Zusammenhang besteht im Kern seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, entsprechen die Absätze 1 und 2 des Paragraph 13, SchPflG - abgesehen von Änderungen, die die Schulbehörden bzw. die Weiterleitung des Ansuchens betreffen - doch der Regelung der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde vergleiche zu Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG VwGH 7.5.2024, Ra 2023/10/0051). Den Materialien zur Stammfassung des Paragraph 13, Schulpflichtgesetzes 1962 (732 BlgNR
  2. GP, S. 13) lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber in Ansehung eines Ansuchens um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule eines schulpflichtigen Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft eine Frist oder einen Termin vorsehen hätte wollen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100006.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.