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{'item': 'Ro 2024/10/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlRo 2024/10/0009 RechtssatzWurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen, so hat es Bestand, solange die gesetzlichen Bedingungen - also die im § 14 PrivSchG genannten Voraussetzungen (vgl. die korrespondierenden Entzugstatbestände des § 16 Abs. 1 PrivSchG) - erfüllt sind. Die Privatschule hat daher in jedem Zeitpunkt der Verleihungsdauer die Verleihungsvoraussetzungen zu erfüllen, sohin auch die Übereinstimmung ihrer Organisation, des Lehrplans und der Ausstattung der Schule sowie der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem für diesen Zeitpunkt genehmigten Organisationsstatut sicherzustellen. Tritt ein neues, genehmigtes Organisationsstatut - unter Ersetzung des vorangegangenen - in Kraft, so hat die Privatschule - vorbehaltlich darüber hinausgehender Übergangsbestimmungen - ab der Geltung dieses geänderten Organisationsstatuts sohin dieses einzuhalten, widrigenfalls die Verleihungsvoraussetzungen nicht eingehalten wären. Die Wirkung einer Änderung und Ersetzung eines Organisationsstatuts besteht daher darin, dass sich die Privatschule an dem nunmehr genehmigten Organisationsstatut zu orientieren hat, weil nur dann die für die Aufrechterhaltung des Öffentlichkeitsrechts geforderte Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Organisation, des Lehrplans, der Ausstattung der Schule und der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut gewährleistet ist. Es würde auch der Zielsetzung der in der Regel nach einer mehrjährigen Beobachtungsphase (vgl. dazu VwGH 23.4.2007, 2005/10/0197) erfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen widersprechen, müsste nach jeder maßgeblichen Änderung des Organisationsstatuts erneut um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts angesucht werden.Wurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen, so hat es Bestand, solange die gesetzlichen Bedingungen - also die im Paragraph 14, PrivSchG genannten Voraussetzungen vergleiche die korrespondierenden Entzugstatbestände des Paragraph 16, Absatz eins, PrivSchG) - erfüllt sind. Die Privatschule hat daher in jedem Zeitpunkt der Verleihungsdauer die Verleihungsvoraussetzungen zu erfüllen, sohin auch die Übereinstimmung ihrer Organisation, des Lehrplans und der Ausstattung der Schule sowie der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem für diesen Zeitpunkt genehmigten Organisationsstatut sicherzustellen. Tritt ein neues, genehmigtes Organisationsstatut - unter Ersetzung des vorangegangenen - in Kraft, so hat die Privatschule - vorbehaltlich darüber hinausgehender Übergangsbestimmungen - ab der Geltung dieses geänderten Organisationsstatuts sohin dieses einzuhalten, widrigenfalls die Verleihungsvoraussetzungen nicht eingehalten wären. Die Wirkung einer Änderung und Ersetzung eines Organisationsstatuts besteht daher darin, dass sich die Privatschule an dem nunmehr genehmigten Organisationsstatut zu orientieren hat, weil nur dann die für die Aufrechterhaltung des Öffentlichkeitsrechts geforderte Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Organisation, des Lehrplans, der Ausstattung der Schule und der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut gewährleistet ist. Es würde auch der Zielsetzung der in der Regel nach einer mehrjährigen Beobachtungsphase vergleiche dazu VwGH 23.4.2007, 2005/10/0197) erfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen widersprechen, müsste nach jeder maßgeblichen Änderung des Organisationsstatuts erneut um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts angesucht werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.