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{'item': 'Ra 2024/10/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlRa 2024/10/0016 RechtssatzDas für Europaschutzgebiete geltende Instrument der

Art. 6Abs. 3 FFH-Richtlinie wurde durch § 10 NÖ NSch

G 2000 umgesetzt; die in dieser Bestimmung getroffenen Rechtsvorschriften sind somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen (vgl. VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, sowie VwGH 1.3.2021, Ra 2019/10/0164, jeweils mwN). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften muss von einer anerkannten Umweltorganisation geltend gemacht werden können. Das zieht ihre Parteistellung in einem naturschutzrechtlichen Verfahren nach § 35 NÖ NSchG, in welchem die belangte Behörde ihr gemeldete Maßnahmen in einem Europaschutzgebiet auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 NÖ NschG 2000 prüfte und eine Bewilligungspflicht der erwähnten Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 (und infolgedessen die Notwendigkeit einer

§ 10Abs. 3 NÖ NSch

G 2000) verneint hat, nach sich (vgl. etwa zu einer Konstellation, in welcher der VwGH aufgrund eines unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzverfahrens ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitetes Recht auf Parteistellung anerkannt hat, VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, mwN). In einer derartigen Konstellation mangelt es für die zur Verteidigung der Einhaltung von Unionsumweltrecht berufenenen anerkannten Umweltorganisation an einem Bewilligungsverfahren, in dem sie die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend machen könnte. Die anerkannte Umweltorganisation kann somit nicht auf ein derartiges Bewilligungsverfahren verwiesen werden (vgl. demgegenüber die dem hg. Beschluss vom 16. Juni 2025, Ra 2023/10/0348, 0349, zugrunde liegende Sachlage [s. dort Rz 10 bis 12 sowie Rz 23]).Das für Europaschutzgebiete geltende Instrument der

Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie wurde durch Paragraph 10, NÖ NSch

G 2000 umgesetzt; die in dieser Bestimmung getroffenen Rechtsvorschriften sind somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen vergleiche VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, sowie VwGH 1.3.2021, Ra 2019/10/0164, jeweils mwN). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften muss von einer anerkannten Umweltorganisation geltend gemacht werden können. Das zieht ihre Parteistellung in einem naturschutzrechtlichen Verfahren nach Paragraph 35, NÖ NSchG, in welchem die belangte Behörde ihr gemeldete Maßnahmen in einem Europaschutzgebiet auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, NÖ NschG 2000 prüfte und eine Bewilligungspflicht der erwähnten Maßnahmen nach Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 (und infolgedessen die Notwendigkeit einer

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NSchG 2000) verneint hat, nach sich vergleiche etwa zu einer Konstellation, in welcher der VwGH aufgrund eines unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzverfahrens ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitetes Recht auf Parteistellung anerkannt hat, VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, mwN). In einer derartigen Konstellation mangelt es für die zur Verteidigung der Einhaltung von Unionsumweltrecht berufenenen anerkannten Umweltorganisation an einem Bewilligungsverfahren, in dem sie die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend machen könnte. Die anerkannte Umweltorganisation kann somit nicht auf ein derartiges Bewilligungsverfahren verwiesen werden vergleiche demgegenüber die dem hg. Beschluss vom 16. Juni 2025, Ra 2023/10/0348, 0349, zugrunde liegende Sachlage [s. dort Rz 10 bis 12 sowie Rz 23]). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100016.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.