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{'item': 'Ra 2024/10/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlRa 2024/10/0026 RechtssatzDer Verordnungsgeber nimmt im zweiten Satz des § 1 Abs. 3 Oö. ChG-Beitragsverordnung mit seinem Verweis auf ein "Leben in einer privaten Wohnform" erkennbar darauf Bezug, dass der Mensch mit Beeinträchtigungen gerade nicht in einer "Wohnform" lebt, die ihre Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Leistung (hier: nach § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG) hat. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "privat" in Bezug auf den in § 12 Abs. 1 Oö. ChG vom Gesetzgeber verwendeten Begriff der "Wohnform". Nach der zuletzt genannten Norm ist Menschen mit Beeinträchtigungen eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen, wobei § 12 Abs. 2 leg. cit. als "Maßnahmen nach Abs. 1" in den Ziffern 1 bis 3 mögliche (im Grunde des Oö. ChG zu gewährende) Wohnformen aufzählt. Der Verordnungsgeber knüpft in § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö. ChG-Beitragsverordnung demnach dergestalt an diese Regelungen an, dass lediglich bei einer "privaten Wohnform" - und somit nicht bei einer Wohnform, die ihre Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Leistung (nach dem Oö. ChG) hat - der erhöhte Freibetrag zur Anwendung gelangen soll. Für eine derartige Sichtweise spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung, soll damit doch in einer generalisierenden Weise die Freibetragsgrenze in jenen Fällen um € 500,- erhöht werden, bei denen in Bezug auf die Abdeckung des Wohnbedarfs keine durch öffentliche Leistungen (teil-)finanzierte "Wohnformen" vorliegen.Der Verordnungsgeber nimmt im zweiten Satz des Paragraph eins, Absatz 3, Oö. ChG-Beitragsverordnung mit seinem Verweis auf ein "Leben in einer privaten Wohnform" erkennbar darauf Bezug, dass der Mensch mit Beeinträchtigungen gerade nicht in einer "Wohnform" lebt, die ihre Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Leistung (hier: nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. ChG) hat. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "privat" in Bezug auf den in Paragraph 12, Absatz eins, Oö. ChG vom Gesetzgeber verwendeten Begriff der "Wohnform". Nach der zuletzt genannten Norm ist Menschen mit Beeinträchtigungen eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen, wobei Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. als "Maßnahmen nach Absatz eins, in den Ziffern 1 bis 3 mögliche (im Grunde des Oö. ChG zu gewährende) Wohnformen aufzählt. Der Verordnungsgeber knüpft in Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz Oö. ChG-Beitragsverordnung demnach dergestalt an diese Regelungen an, dass lediglich bei einer "privaten Wohnform" - und somit nicht bei einer Wohnform, die ihre Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Leistung (nach dem Oö. ChG) hat - der erhöhte Freibetrag zur Anwendung gelangen soll. Für eine derartige Sichtweise spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung, soll damit doch in einer generalisierenden Weise die Freibetragsgrenze in jenen Fällen um € 500,- erhöht werden, bei denen in Bezug auf die Abdeckung des Wohnbedarfs keine durch öffentliche Leistungen (teil-)finanzierte "Wohnformen" vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100026.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.