RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlRo 2024/11/0006 RechtssatzWenngleich nun gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer für die Frage des Vorliegens einer einzigen Verwaltungsübertretung nicht mehr entscheidend ist, bringt der Wortlaut des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 LSD-BG dennoch zum Ausdruck, dass das Zusammenfassen der Unterentlohnung mehrerer von einem Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer zu einer Verwaltungsübertretung erfordert, dass diese Arbeitnehmer von einer bestimmten (insoweit "einheitlichen") Verwaltungsübertretung betroffen sind ("von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer"; vgl. zu eben dieser Wortfolge auch §§ 26 bis 28 LSD-BG). Diese Anforderung wird in aller Regel erfüllt, wenn es um die Unterentlohnung mehrerer an einem Arbeitsort eingesetzter Arbeitnehmer geht und bei grenzüberschreitenden Entsendungen einheitliche Auftragsverhältnisse (mit einem inländischen Auftraggeber) bestehen. Somit werfen üblicherweise die Situationen, die Anlass für die Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 boten, bezüglich der Zusammenfassung der Unterentlohnung mehrerer Arbeitnehmer zu einem Delikt keine besonderen Fragestellungen auf. Es ist in solchen Fällen § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG (in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021) zufolge in aller Regel von der Verwirklichung eines einzigen Delikts auszugehen.Wenngleich nun gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer für die Frage des Vorliegens einer einzigen Verwaltungsübertretung nicht mehr entscheidend ist, bringt der Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG dennoch zum Ausdruck, dass das Zusammenfassen der Unterentlohnung mehrerer von einem Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer zu einer Verwaltungsübertretung erfordert, dass diese Arbeitnehmer von einer bestimmten (insoweit "einheitlichen") Verwaltungsübertretung betroffen sind ("von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer"; vergleiche zu eben dieser Wortfolge auch Paragraphen 26 bis 28 LSD-BG). Diese Anforderung wird in aller Regel erfüllt, wenn es um die Unterentlohnung mehrerer an einem Arbeitsort eingesetzter Arbeitnehmer geht und bei grenzüberschreitenden Entsendungen einheitliche Auftragsverhältnisse (mit einem inländischen Auftraggeber) bestehen. Somit werfen üblicherweise die Situationen, die Anlass für die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, boten, bezüglich der Zusammenfassung der Unterentlohnung mehrerer Arbeitnehmer zu einem Delikt keine besonderen Fragestellungen auf. Es ist in solchen Fällen Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021,) zufolge in aller Regel von der Verwirklichung eines einzigen Delikts auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.