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{'item': 'Ro 2024/11/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlRo 2024/11/0006 RechtssatzAus dem siebenten Satz des § 29 Abs. 1 LSD-BG lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, die zu einer über die im ersten Satz des § 29 Abs. 1 LSD-BG vorgesehene Anordnung hinausgehenden Miteinbeziehung von weiteren Arbeitnehmern führen könnten. Dies aus den folgenden Gründen: Gemäß § 29 Abs. 1 siebenter Satz LSD-BG liegt bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Eine gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die Stammfassung des § 29 Abs. 1 LSD-BG, damals in ihrem zweiten Satz. Nun wurde zwar mit der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 § 29 Abs. 1 LSD-BG neu gefasst (siehe insbesondere den ersten Satz dieser Bestimmung sowie die geänderten Strafrahmen). Von dem Modell der "Bestrafung pro Arbeitnehmer" wurde abgegangen. Eine inhaltliche Änderung des (nunmehr) siebenten (und vormals zweiten) Satzes des § 29 Abs. 1 LSD-BG ist nicht erfolgt. Dass angesichts dessen § 29 Abs. 1 siebenter Satz LSD-BG für die Frage, ob die Unterentlohnung von an unterschiedlichen Einsatzorten verwendeten Arbeitnehmern zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammenzufassen ist, eine weiter reichende Anordnung enthielte als § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG, ist nicht anzunehmen. Mit anderen Worten: Auf Basis des § 29 Abs. 1 siebenter Satz LSD-BG sind über die Anordnung des § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG hinausgehend keine weiteren Arbeitnehmer "miteinzubeziehen".Aus dem siebenten Satz des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, die zu einer über die im ersten Satz des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG vorgesehene Anordnung hinausgehenden Miteinbeziehung von weiteren Arbeitnehmern führen könnten. Dies aus den folgenden Gründen: Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, siebenter Satz LSD-BG liegt bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Eine gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die Stammfassung des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG, damals in ihrem zweiten Satz. Nun wurde zwar mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG neu gefasst (siehe insbesondere den ersten Satz dieser Bestimmung sowie die geänderten Strafrahmen). Von dem Modell der "Bestrafung pro Arbeitnehmer" wurde abgegangen. Eine inhaltliche Änderung des (nunmehr) siebenten (und vormals zweiten) Satzes des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG ist nicht erfolgt. Dass angesichts dessen Paragraph 29, Absatz eins, siebenter Satz LSD-BG für die Frage, ob die Unterentlohnung von an unterschiedlichen Einsatzorten verwendeten Arbeitnehmern zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammenzufassen ist, eine weiter reichende Anordnung enthielte als Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG, ist nicht anzunehmen. Mit anderen Worten: Auf Basis des Paragraph 29, Absatz eins, siebenter Satz LSD-BG sind über die Anordnung des Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG hinausgehend keine weiteren Arbeitnehmer "miteinzubeziehen". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.