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{'item': 'Ra 2024/11/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2024 GeschäftszahlRa 2024/11/0015 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2024/11/0016 B 29.04.2025 Ra 2024/11/0017 B 29.04.2025 Ra 2024/11/0018 B 29.04.2025 Ra 2024/11/0019 B 29.04.2025 Ra 2024/11/0020 B 29.04.2025 Ra 2024/11/0159 B 29.04.2025 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/11/0150 E

  1. Juni 2001 RS 1 StammrechtssatzDer Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG besteht darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E
  2. Mai 1997, 97/08/0123, m.w.N.). Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (Hinweis E
  3. Juli 1951, 1223/50, VwSlg 2179 A/1951). Ausnahmeregelungen können nur gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales geschaffen werden.Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß Paragraph 9, BEinstG besteht darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E
  4. Mai 1997, 97/08/0123, m.w.N.). Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (Hinweis E
  5. Juli 1951, 1223/50, VwSlg 2179 A/1951). Ausnahmeregelungen können nur gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales geschaffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110015.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.