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{'item': 'Ra 2024/11/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/11/0039 RechtssatzWar aus Anlass des nachfolgenden Rechtserwerbs keine Erklärung gemäß § 9 iVm. § 11 TGVG abzugeben, konnte infolge dieses Rechtserwerbs auch keine neue Frist beginnen. Weiters ist zu betonen, dass - für sich genommen - weder das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinn von § 10 TGVG noch die Verpflichtung für den nachfolgenden Rechtserwerber, neuerlich eine Verpflichtungserklärung abzugeben, zum Entfall einer bereits bestehenden Bebauungsverpflichtung und -frist führen. Das Bestehen einer Ausnahme von der Erklärungspflicht im Sinn von § 10 TGVG bedeutet nämlich - als direkte Folge dieser Ausnahme - grundsätzlich nur, dass ein Rechtserwerb, der an sich gemäß § 9 TGVG einer Erklärungspflicht unterläge und somit eine (Bebauungs-)Verpflichtung gemäß § 11 TGVG mit sich brächte, unter den in § 10 TGVG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise keine derartigen Verpflichtungen auslöst. Allein damit ist aber keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf eine bereits zuvor (aufgrund eines vorangegangenen Rechtserwerbs) entstandene (Bebauungs-)Verpflichtung gemäß § 9 iVm. § 11 TGVG verbunden. Abgesehen davon, dass die Regelungen der §§ 9 bis 11 TGVG nicht erkennen lassen, dass eine derartige Wirkung anzunehmen wäre, ist zu berücksichtigen, dass § 9 TGVG eine Aufzählung unterschiedlicher Rechtserwerbe enthält, die gleichzeitig oder auch zeitlich aufeinanderfolgend ein- und dasselbe Grundstück betreffen können (vgl. insbesondere § 9 Abs. 1 lit. b bis f TGVG).War aus Anlass des nachfolgenden Rechtserwerbs keine Erklärung gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11, TGVG abzugeben, konnte infolge dieses Rechtserwerbs auch keine neue Frist beginnen. Weiters ist zu betonen, dass - für sich genommen - weder das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinn von Paragraph 10, TGVG noch die Verpflichtung für den nachfolgenden Rechtserwerber, neuerlich eine Verpflichtungserklärung abzugeben, zum Entfall einer bereits bestehenden Bebauungsverpflichtung und -frist führen. Das Bestehen einer Ausnahme von der Erklärungspflicht im Sinn von Paragraph 10, TGVG bedeutet nämlich - als direkte Folge dieser Ausnahme - grundsätzlich nur, dass ein Rechtserwerb, der an sich gemäß Paragraph 9, TGVG einer Erklärungspflicht unterläge und somit eine (Bebauungs-)Verpflichtung gemäß Paragraph 11, TGVG mit sich brächte, unter den in Paragraph 10, TGVG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise keine derartigen Verpflichtungen auslöst. Allein damit ist aber keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf eine bereits zuvor (aufgrund eines vorangegangenen Rechtserwerbs) entstandene (Bebauungs-)Verpflichtung gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11, TGVG verbunden. Abgesehen davon, dass die Regelungen der Paragraphen 9 bis 11 TGVG nicht erkennen lassen, dass eine derartige Wirkung anzunehmen wäre, ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 9, TGVG eine Aufzählung unterschiedlicher Rechtserwerbe enthält, die gleichzeitig oder auch zeitlich aufeinanderfolgend ein- und dasselbe Grundstück betreffen können vergleiche insbesondere Paragraph 9, Absatz eins, Litera b bis f TGVG). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110039.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.